Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 2

(1) Unterrichtsvergütung darf für Unterrichtsstunden gewährt werden, die über zehn Wochenstunden beziehungsweise im Kalendermonat über dreiundvierzig Stunden des im Rahmen der Ausbildung oder selbständig erteilten Unterrichts hinaus zusätzlich selbständig erteilt werden. Ist nach Landesrecht eine höhere Anzahl von Unterrichtsstunden im Rahmen der Ausbildung festgesetzt, darf Unterrichtsvergütung nur für die darüber hinausgehenden Unterrichtsstunden gewährt werden.

(2) Unterrichtsvergütung wird für höchstens vierundzwanzig im Kalendermonat tatsächlich geleistete Unterrichtsstunden gewährt.

(3) Zu den im Rahmen der Ausbildung nach Absatz 1 zu erteilenden Unterrichtsstunden, für die eine Unterrichtsvergütung nicht gewährt wird, zählen Hospitationen, Unterricht unter Anleitung und, soweit dies gefordert wird, Unterricht in eigener Verantwortung des Anwärters.

Fußnoten:

Fn 1

(BGBl. I S. 1828)