Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 3.5.2024
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§ 1
Einstufung der Ämter
(1) Die Ämter der Leiter der kommunalen Versorgungs- und Verkehrsbetriebe (Werkleiter) werden unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundlage des § 2 wie folgt eingestuft:
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Amtsbezeichnung Betriebszahlen in Millionen BesGr.
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Werkleiter eines Versorgungs- oder
Verkehrsbetriebes mit
bis 12 Mio A 10/A 11,
mehr als 12 bis 25 Mio A 11/A 12,
mehr als 25 bis 45 Mio A 12/A 13,
mehr als 45 bis 90 Mio A 13/A 14,
mehr als 90 bis 180 Mio A 14/A 15,
mehr als 180 bis 320 Mio A 15/A 16,
mehr als 320 bis 575 Mio A 16/B 2,
mehr als 575 bis 1.155 Mio B 2/B 3,
mehr als 1.155 bis 2.185 Mio B 3/B 4,
mehr als 2.185 bis 3.855 Mio B 4/B 5,
mehr als 3.855 Mio B 5/B 6.
Die Einstufung in eine der beiden jeweils genannten Besoldungsgruppen erfolgt durch Beschluß der zuständigen Stelle. 3Der Beschluß ist dem Beamten, der im Zeitpunkt der Beschlußfassung im Amt ist, zuzustellen.
(2) Der Amtsbezeichnung kann ein auf die ausgeübte Funktion (§ 4) hinweisender Zusatz beigefügt werden.
(3) Würde eine Einstufung nach Absatz 1 die Besoldungsgruppe, der das Amt des ersten hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit der jeweiligen Gemeinde, Samtgemeinde, Verbandsgemeinde oder des jeweiligen Amtes mindestens zugeordnet ist, erreichen oder übersteigen, so wird das Amt des Werkleiters eine Besoldungsgruppe unter dieser eingestuft.
(4) Ist ein Werkleiter kommunaler Wahlbeamter auf Zeit, so wird er aus diesem Amt besoldet.
(BGBl. I S. 1585). |
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