Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 3
Einstufung bei Organisationsänderung und Neuerrichtung von Versorgungs- und Verkehrsbetrieben

(1) Wurden oder werden nach Ablauf des Wirtschaftsjahres 1980 kommunale Versorgungs- und Verkehrsbetriebe zusammengelegt oder durch Bildung eines Zweckverbandes zusammengeschlossen, ist Bemessungsgrundlage für die Einstufung die Gesamtsumme der für jeden Betrieb im Wirtschaftsjahr 1980 ermittelten Betriebszahlen. Im Falle der Abspaltung von Teilen eines Betriebes ist für die Einstufung des Werkleiters die Bemessungsgrundlage des verbliebenen Teiles nach § 2 maßgebend; § 6 bleibt unberührt.

(2) Wurde oder wird ein Versorgungs- und Verkehrsbetrieb nach Beginn des Wirtschaftsjahres 1980 neu errichtet, so bestimmt der zuständige Landesminister im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Landesminister auf Grund einer vergleichenden Schätzung die erstmals maßgebende Einstufung. Während der auf die Errichtung folgenden sechs Jahre kann der zuständige Landesminister im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Landesminister diese Einstufung im Abstand von je zwei Jahren neu bestimmen, wenn auf Grund der Entwicklung eine höhere Bewertung angemessen ist.

Fußnoten:

Fn 1

(BGBl. I S. 1585).