Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 4
Mehrere Werkleiter

(1) Ist ein Erster Werkleiter bestellt, so werden die Ämter der anderen Werkleiter eine Besoldungsgruppe unter seiner Besoldungsgruppe eingestuft.

(2) Sind anstelle des Ersten Werkleiters zwei gleichberechtigte Werkleiter eingesetzt, so werden ihre Ämter wie das Amt des Ersten Werkleiters eingestuft.

Fußnoten:

Fn 1

(BGBl. I S. 1585).