Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 5
Mehrere Betriebe

Unterstehen einem Werkleiter mehrere Betriebe, so ist Grundlage für die Einstufung die Summe der Betriebszahlen aller Betriebe.

Fußnoten:

Fn 1

(BGBl. I S. 1585).