Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

6 / 7

Artikel VI

1. Der Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Bottrop und der Gemeinde Kirchhellen und die Bestimmungen der Aufsichtsbehörde in den Anlagen werden mit den allgemeinen Maßgaben nach § 31 Ruhrgebiet-Gesetz mit Ausnahme des Absatzes 4 Nr. 11 bestätigt. [Anlagen 1, 2 (Fn 1)]

2. § 7 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG NW) vom 18. Dezember 1975 (GV. NW. S. 706) (Fn 4) bleibt unberührt.

3. Für den Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Bottrop und der Gemeinde Kirchhellen (Anlage 1) werden folgende Einzelmaßgaben erlassen:

a) In § 3 Abs. 1 werden die Worte ,,längstens jedoch für einen Zeitraum von 12 Monaten nach Wirksamwerden des Gesetzes zur Änderung des Ruhrgebiet-Gesetzes" durch die Worte ,,längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 1977" ersetzt.

b) Zu §§ 6 und 8: § 31 Abs. 4 Nr. 12 Ruhrgebiet-Gesetz bleibt unberührt.

c) § 7 wird gestrichen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1976 S. 221.

Fn2

Änderungen in Art. I sind in das genannte Gesetz eingearbeitet worden.

Fn3

SGV. NW. 2020.

Fn4

SGV. NW. 2061.