Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.12.2024
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§ 7 (Fn 6) (Fn 3)
Verbandsvorsteherin oder Verbandsvorsteher
(1) Die Verbandsversammlung wählt für die Dauer von acht Jahren nach
vorheriger öffentlicher Ausschreibung der Stelle die Verbandsvorsteherin oder
den Verbandsvorsteher als Wahlbeamtin oder Wahlbeamten auf Zeit. Sie oder er
muss die Befähigung zur Laufbahn des allgemeinen Verwaltungsdienstes im Land
Nordrhein-Westfalen in der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, und die zur
Erfüllung der Aufgaben erforderliche mehrjährige Erfahrung in einer
Führungsposition in Wirtschaft, Verwaltung oder Kulturmanagement besitzen. Die
Ernennung erfolgt durch das für Kommunales zuständige Ministerium.
(2) Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher ist verpflichtet,
eine erste und zweite Wiederwahl anzunehmen, wenn sie jeweils spätestens drei
Monate vor Ablauf der Amtszeit erfolgt. Die Wahl oder Wiederwahl darf
frühestens sechs Monate vor Freiwerden der Stelle erfolgen. Im Falle der
Wiederwahl, bei der auf eine erneute öffentliche Ausschreibung der Stelle
verzichtet werden kann, schließt sich die neue Amtszeit an das Ende der
vorangegangenen an. Lehnt die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher
eine Wiederwahl ohne wichtigen Grund ab, so ist sie oder er mit Ablauf der
Amtszeit zu entlassen. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet das für
Kommunales zuständige Ministerium. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn die
Anstellungsbedingungen gegenüber denen der davorliegenden Amtszeit
verschlechtert werden.
(3) Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher führt die laufenden
Geschäfte sowie nach Maßgabe der Gesetze, der Verbandssatzung und der
Beschlüsse der Verbandsversammlung die übrige Verwaltung des Landesverbandes
Lippe, bereitet die Beschlüsse der Verbandsversammlung und etwaiger anderer
Organe vor, fertigt die von der Verbandsversammlung beschlossenen Satzungen aus
und macht diese öffentlich bekannt und vertritt den Landesverband Lippe
gerichtlich und außergerichtlich. Sie oder er ist Dienstvorgesetzte oder
Dienstvorgesetzter der Dienstkräfte des Landesverbandes Lippe. Sie oder er wird
von ihrer oder seiner allgemeinen Vertretung vertreten. Das für Kommunales
zuständige Ministerium nimmt für die Verbandsvorsteherin oder den
Verbandsvorsteher die Aufgaben der obersten Dienstbehörde und des
Dienstvorgesetzten wahr.
(4) Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher hat in der
Verbandsversammlung das gleiche Stimmrecht wie die Mitglieder der
Verbandsversammlung. Bei den gesetzlichen Anforderungen an die
Beschlussfähigkeit und die Antragsvoraussetzungen und bei der Mehrheitsbildung
ist die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher so wie ein Mitglied der
Verbandsversammlung gestellt.
(5) Erklärungen, durch die der Landesverband Lippe verpflichtet werden soll,
bedürfen der Schriftform. Sie sind von der Verbandsvorsteherin oder dem
Verbandsvorsteher und von einem von der Verbandsversammlung zu bestimmenden
Mitglied der Verbandsversammlung zu unterzeichnen. Die Verbandssatzung kann
allgemein oder für einen bestimmten Kreis von Geschäften bestimmen, dass die
Unterschrift der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers genügt. Im
Übrigen gilt § 64 Absatz 2 bis 4 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen entsprechend.
(6) Die Verbandsversammlung kann die Verbandsvorsteherin oder den Verbandsvorsteher abberufen. Der Antrag kann nur von der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder gestellt werden. Zwischen dem Eingang des Antrags und der Sitzung der Verbands-versammlung muss eine Frist von mindestens sechs Wochen liegen. Über den Antrag ist ohne Aussprache abzustimmen. Die Abberufung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder. Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher ist dabei nicht stimmberechtigt. Sie oder er wird in diesem Fall durch ihre oder seine Stellvertretung nach § 8 Absatz 1 mit Stimmrecht vertreten. Im Falle einer Abberufung nach Satz 1 ist die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher durch das für Kommunales zuständige Ministerium aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit zu entlassen.
GV. NW. 1949 S. 269/GS. NW. S. 206, geändert durch Bielefeld-Gesetz v. 24. 10. 1972 (GV. NW. S. 284), Art. 2 d. RBG 84 NW v. 18. 12. 1984 (GV. NW. S. 806); Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 750, ber. 2008 S. 54), in Kraft getreten am 29. Dezember 2007; Artikel 5 des Gesetzes vom 18. September 2012 (GV. NRW. S. 436), in Kraft getreten am 29. September 2012; Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 2. Februar 2018; Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 738), in Kraft getreten am 29. Dezember 2018; Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1346), in Kraft getreten am 15. Dezember 2021. |
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§§ 1, 10 und 17 geändert durch Bielefeld-Gesetz v. 24. 10. 1972 (GV. NW. S. 284); in Kraft getreten am 1. Januar 1973. |
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§ 7 zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 2. Februar 2018; § 7 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1346), in Kraft getreten am 15. Dezember 2021. |
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§ 4: zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 750), in Kraft getreten am 29. Dezember 2007; neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1346), in Kraft getreten am 15. Dezember 2021. |
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GV. NW. ausgegeben am 28. September 1949. |
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§ 7 neu gefasst und § 8 neu eingefügt sowie §§ 8 - 18 (alt) umbenannt in §§ 9 - 19 (neu) durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 750), in Kraft getreten am 29. Dezember 2007; § 8 Absatz 1 geändert sowie Absatz 2 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1346), in Kraft getreten am 15. Dezember 2021. |
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§ 9 (neu) geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 750), in Kraft getreten am 29. Dezember 2007. |
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§ 4a: eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. September 2012 (GV. NRW. S. 436), in Kraft getreten am 29. September 2012; neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1346), in Kraft getreten am 15. Dezember 2021. |
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§ 11 und § 15 neu gefasst und § 16 und § 17 zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 738), in Kraft getreten am 29. Dezember 2018; § 11 Absatz 1 (alt) wird ersetzt durch Absatz 1 (neu) und 2 (neu), Absatz 2 (alt) wird Absatz 3 (neu) und Absatz 3 (alt) wird aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1346), in Kraft getreten am 15. Dezember 2021. |
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§ 6 geändert sowie § 11a eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1346), in Kraft getreten am 15. Dezember 2021. |
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