Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 3
Stimmberechtigte Mitglieder

(1) Dem Landesjugendhilfeausschuß gehören 20 stimmberechtigte Mitglieder einschließlich der/des Vorsitzenden an. Für jedes Mitglied ist eine persönliche Stellvertreterin/ein persönlicher Stellvertreter zu wählen oder zu ernennen.

(2) Die Landschaftsversammlung wählt 12 Mitglieder und deren Stellvertreterinnen/Stellvertreter, darunter

1. Mitglieder der Landschaftsversammlung

2. Mitglieder von Jugendhilfeausschüssen im Gebiet des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe

3. andere Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren oder tätig sind.

Bei der Wahl sind Frauen angemessen zu berücksichtigen. Für die Wahl ist die jeweilige Regelung in der Geschäftsordnung der Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe in der aktuellen Fassung anzuwenden.

(3) Die im Bezirk des Landschaftsverbandes wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe schlagen mindestens weitere 16 Frauen und Männer als stimmberechtigte Mitglieder und deren Stellvertreterinnen/Stellvertreter vor. Aus diesen Vorschlägen ernennt die oberste Landesjugendbehörde 8 stimmberechtigte Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen/Stellvertreter für die Wahlzeit der Landschaftsversammlung nach Einholung einer Stellungnahme des Landschaftsausschusses. Bei der Ernennung sind die Vorschläge der Wohlfahrtsverbände und der Jugendverbände entsprechend der Bedeutung ihrer Arbeit für die Jugendhilfe im Bezirk des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe angemessen zu berücksichtigen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1991 S. 434; geändert durch  SatzÄnd. v. 16.12.2004 (GV. NRW. 2005 S. 4), in Kraft getreten mit Wirkung vom 16. Dezember 2004; SatzÄnd. v. 22.2.2007 (GV. NRW. S. 116), in Kraft getreten am 14. März 2007; SatzÄnd. v. 22.11.2012 (GV. NRW. S. 667), in Kraft getreten am 20. Dezember 2012; Satzung vom 20. November 2014 (GV. NRW. S. 864), in Kraft getreten am 9. Dezember 2014.

Fn 2

SGV. NW. 216.

Fn 3

SGV. NW. 2022.

Fn 4

GV. NRW. ausgegeben am 4.12.1991.

Fn 5

In Überschrift und Text "Landesjugendamt Westfalen-Lippe" geändert in "LWL-Landesjugendamt Westfalen" durch SatzÄnd. v. 22.2.2007 (GV. NRW. S. 116), in Kraft getreten am 14. März 2007.