Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
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§ 2
Gemeinnützigkeit
(1) Die Klinik verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke gemäß den Bestimmungen der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(3) Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen an den Landschaftsverband.
Fn1 | GV. NW. 1994 S. 194. |
SGV. NW. 2022. |