Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
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§ 5
Betriebsleitung
(1) Der Betriebsleitung gehören an
- der Leitende Arzt,
- die Leitende Pflegekraft,
- der Leiter des Wirtschafts- und Verwaltungsdienstes.
Der Leitende Arzt ist aus dem Kreis der Abteilungsärzte zu berufen. Die Mitglieder der Betriebsleitung werden auf die Dauer von fünf Jahren bestellt.
Sonderregelung zu § 5 Abs. 1:
Rheinische Landes- und Hochschulklinik Düsseldorf
(1) Der Betriebsleitung gehören an
- der Leitende Arzt,
- die Leitende Pflegekraft,
- der Leiter des Wirtschafts- und Verwaltungsdienstes.
Der Leitende Arzt wird aus dem Kreis der Hochschullehrer, die zugleich Leiter einer Abteilung der ,,Klinik der Universität Düsseldorf" sind, auf die Dauer von drei Jahren bestellt. Die Bestellung alterniert.
Die übrigen Mitglieder der Betriebsleitung werden auf die Dauer von fünf Jahren bestellt.
Rheinische Landes- und Hochschulklinik Essen
(1) Der Betriebsleitung gehören an
- der Leitende Arzt,
- die Leitende Pflegekraft,
- der Leiter des Wirtschafts- und Verwaltungsdienstes.
Der Leitende Arzt wird im Wechsel auf die Dauer von drei Jahren aus dem Kreis der Lehrstuhlinhaber bestellt.
Die übrigen Mitglieder der Betriebsleitung werden auf die Dauer von fünf Jahren bestellt.
Rheinische Landesklinik Bedburg-Hau
(1) Der Betriebsleitung gehören an:
- der Fachbereichsarzt Psychiatrie 1,
- der Fachbereichsarzt Psychiatrie 2,
- die Leitende Pflegekraft,
- der Leiter des Wirtschafts- und Verwaltungsdienstes.
Der Fachbereichsarzt Psychiatrie 1 wird zum Leitenden Arzt bestellt. Die Fachbereichsärzte sind aus dem Kreis der Abteilungsärzte zu berufen. Die Mitglieder der Betriebsleitung werden auf die Dauer von fünf Jahren bestellt.
(2) Für die Mitglieder der Betriebsleitung sind Stellvertreter zu bestellen. Soweit dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist, kann für jedes Betriebsleitungsmitglied auch ein weiterer Stellvertreter bestellt werden. Die Stellvertreter sind auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.
(3) Die Betriebsleitung hat die Stellung der Werkleitung nach Eigenbetriebsverordnung. Sie ist in ihrer Gesamtheit für die wirtschaftliche Betriebsführung verantwortlich.
(4) Die Betriebsleitung entscheidet eigenverantwortlich in allen zur laufenden Betriebsführung sowie allen zum Betrieb der Klinik gehörenden Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit der Landschaftsversammlung, eines ihrer Ausschüsse oder des Direktors des Landschaftsverbandes fallen; sie führt insbesondere den Wirtschaftsplan aus.
(5) Jedes Mitglied der Betriebsleitung handelt in seinem Aufgabengebiet alleinverantwortlich. Entscheidungen von übergreifender Bedeutung sind grundsätzlich gemeinsam zu treffen. Wird Einvernehmen nicht erzielt, so entscheidet die Mehrheit. Die abweichende Meinung kann im Krankenhausausschuß und dem Direktor des Landschaftsverbandes vorgetragen werden.
Sonderregelung zu § 5 Abs. 5:
- Rheinische Landesklinik Bedburg-Hau
Jedes Mitglied der Betriebsleitung handelt in seinem Aufgabengebiet alleinverantwortlich. Entscheidungen von übergreifender Bedeutung sind gemeinsam zu treffen. Wird Einvernehmen nicht erzielt, so entscheidet die Mehrheit, wobei die Fachbereichsärzte gemeinsam nur eine Stimme abgeben können.
Die abweichende Meinung kann im Krankenhausausschuß vorgetragen werden.
(6) Führt eine Entscheidung zu Ausgaben, die ein Defizit verursachen, das vom Träger zu finanzieren wäre, muß der Leiter des Wirtschafts- und Verwaltungsdienstes den Krankenhausausschuß und den Direktor des Landschaftsverbandes unverzüglich unterrichten. Bis zur Entscheidung des Trägers darf der Beschluß nicht umgesetzt werden. Das weitere Verfahren richtet sich nach § 14 Abs. 3.
Fn1 | GV. NW. 1994 S. 194. |
SGV. NW. 2022. |