Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.10.2024

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§ 6
Vertretung

(1) In den Angelegenheiten der Klinik, die der Entscheidung der Betriebsleitung unterliegen, wird der Landschaftsverband durch den Leiter des Wirtschafts- und Verwaltungsdienstes und ein weiteres Mitglied der Betriebsleitung gemeinschaftlich vertreten. Die Einzelheiten regelt die Dienstanweisung.

(2) Der Kreis der Vertretungsberechtigten und der Beauftragten sowie der Umfang ihrer Vertretungsbefugnisse werden öffentlich bekanntgegeben. Die Vertretungsberechtigten und die Beauftragten unterzeichnen unter dem Namen der Klinik.

(3) Bei verpflichtenden Erklärungen für die Klinik ist nach § 21 LVerbO zu verfahren. Auf Verpflichtungen, die zur Durchführung der laufenden Betriebsführung eingegangen werden, findet § 21 Abs. 1 LVerbO keine Anwendung.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1994 S. 194.

Fn2

SGV. NW. 2022.