Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 6.12.2024

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§ 7
Ärztlicher Vorstand

(1) Der ärztliche Vorstand richtet seine Beschlüsse und Empfehlungen an die Betriebsleitung.

(2) Mitglieder des ärztlichen Vorstandes sind die Leiter der Abteilungen im Sinne von § 4 sowie die zu wählenden weiteren Vertreter der Ärzte entsprechend der Wahlordnung für die Wahl des ärztlichen Vorstandes.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1994 S. 194.

Fn2

SGV. NW. 2022.