Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.10.2024

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§ 8
Zuständigkeit der Landschaftsversammlung

(1) Die Landschaftsversammlung entscheidet über

a) Erlaß, Änderung und Aufhebung der Betriebssatzung

b) Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplans einschließlich des Investitionsprogramms

c) Feststellung des Jahresabschlusses und Verwendung eines Gewinns oder Behandlung eines Verlustes

d) Rückzahlung von Eigenkapital an den Landschaftsverband.

(2) Sie berät über den Finanzplan der Klinik.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1994 S. 194.

Fn2

SGV. NW. 2022.