Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.10.2024

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§ 9
Zuständigkeit des Landschaftsausschusses

Der Landschaftsausschuß entscheidet über alle Angelegenheiten der Klinik, soweit sie nicht der Landschaftsversammlung, ihren Fachausschüssen, dem Direktor des Landschaftsverbandes oder der Betriebsleitung vorbehalten sind.

Er entscheidet insbesondere über

1. Aufgabenstellung und Zielplanung der Klinik,

2. Grundsatzfragen bei der Übernahme von Lehr- und Forschungsaufgaben,

3. Zurverfügungstellung der Klinik für Zwecke der Lehre und Forschung,

4. Auflösung der Klinik oder wesentlicher Teile,

5. Rahmenvorgaben, Meßziffern, Richtzahlen einschließlich Stellenschlüssel,

6. Bestellung und Abberufung der Mitglieder der Betriebsleitung und ihrer Vertreter,

7. Bestellung und Abberufung der Abteilungsärzte und der Fachbereichsärzte,

8. Allgemeine Vertrags-/Anstellungsbedingungen oder Musterverträge für die Mitglieder der Betriebsleitung, deren Vertreter und für die Abteilungsärzte, Abteilungsärztinnen,

9. Mittel- und langfristige Investitionen, soweit die Gesamtkosten der Maßnahme 1 000 000,00 DM überschreiten,

10. Planungsvorgaben zur Energieversorgung,

11. Zuordnung von Grundstücken zum Sondervermögen,

12. An- und Verkauf von Grundstücken sowie die Bestellung dinglicher Rechte an Grundstücken,

13. Stellungnahmen des Landschaftsverbandes zu öffentlichen Planungsvorhaben, soweit das Sondervermögen betroffen ist, ausgenommen Flächennutzungspläne und Bebauungspläne; die Betriebsleitung ist vor Abgabe der Stellungnahme anzuhören,

14. Durchführung einer Weisung des Direktors des Landschaftsverbandes nach § 8 Abs. 2 Satz 4 GemKHBVO.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1994 S. 194.

Fn2

SGV. NW. 2022.