Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
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§ 12
Direktor des Landschaftsverbandes
(1) Der Direktor des Landschaftsverbandes ist Dienstvorgesetzter aller Dienstkräfte der Klinik. Er übt die Dienst- und Fachaufsicht aus. Er achtet darauf, daß die Tätigkeit der Betriebsleitung mit dem geltenden Recht und den allgemeinen Zielen des Landschaftsverbandes im Einklang steht. Im Interesse der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung kann er entsprechend § 8 Abs. 2 der GemKHBVO der Betriebsleitung Weisungen erteilen.
(2) Die Betriebsleitung hat den Direktor des Landschaftsverbandes über alle wichtigen Angelegenheiten zu unterrichten und ihm auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Sie hat ihn - ebenso wie den Krankenhausausschuß - vierteljährlich über die Entwicklung der Aufwendungen und Erträge sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes schriftlich zu unterrichten. Im zweiten Halbjahr des Wirtschaftsjahres erfolgt die Unterrichtung monatlich mit einer Hochrechnung auf das voraussichtliche Betriebsergebnis.
(3) Wird die Wahrnehmung von wesentlichen Aufgaben der Klinik durch die Betriebsleitung nicht sichergestellt oder einigen sich die Betriebsleitungen mehrerer Kliniken über die Zuständigkeit zur Wahrnehmung einer Aufgabe nicht, trifft der Direktor des Landschaftsverbandes die erforderlichen Anordnungen. Über die getroffenen Anordnungen ist der Krankenhausausschuß unverzüglich zu unterrichten.
(4) Der Direktor des Landschaftsverbandes bereitet die Beschlüsse des Landschaftsausschusses und des Gesundheitsausschusses vor. Er ist, unbeschadet der Zuständigkeit des Landschaftsausschusses und der Fachausschüsse, zuständig für
1. Rahmenvorgaben für die Organisation der Klinik,
2. Grundsatzfragen in Aus-, Fort- und Weiterbildungsangelegenheiten für den ärztlichen und sonstigen therapeutischen und pflegerischen Dienst sowie Durchführung zentraler Maßnahmen,
3. Grundsatzfragen der Aufnahme und Unterbringung der Patienten,
4. Einweisung und Verlegung von Patienten, die aufgrund einer strafgerichtlichen Entscheidung unterzubringen sind,
5. Widerspruchsbescheide nach Vorschaltverfahrensgesetz NW,
6. Förderung von Investitionen,
7. Angelegenheiten des Leistungs-, Pflegekosten- und Gebührenrechts einschließlich ambulanter Dienste, soweit für alle Kliniken eine einheitliche Regelung erforderlich ist,
8. Pflegesatzverhandlungen im Einvernehmen und unter grundsätzlicher Beteiligung der Betriebsleitung,
9. Steuerangelegenheiten,
10. Versicherungsverträge, einschließlich Schadensregulierung,
11. Rechtsstreitigkeiten aller Gerichtsbarkeiten ab der 2. Instanz,
12. Miet- und Pachtverträge über Grundstücke und Räume - außer zu Wohnzwecken - außerhalb des Sondervermögens,
13. Systeme der automatisierten Datenverarbeitung und deren Verbund,
14. Stellungnahmen des Landschaftsverbandes zu Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen; die Betriebsleitung ist vor Abgabe der Stellungnahme anzuhören.
(5) Der Direktor des Landschaftsverbandes regelt mit Zustimmung des Krankenhausausschusses in einer Dienstanweisung die Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebsleitung sowie ihre Zuständigkeit im einzelnen.
(6) In Fällen äußerster Dringlichkeit kann der Direktor des Landschaftsverbandes Anordnungen, die einen Beschluß des Landschaftsausschusses, des Gesundheitsausschusses oder des Krankenhausausschusses erfordern, ohne eine solche Entscheidung im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Landschaftsausschusses treffen. Der Landschaftsausschuß, der Gesundheitsausschuß und der Krankenhausausschuß sind unverzüglich zu unterrichten.
(7) Der Direktor des Landschaftsverbandes entscheidet bei Ausführung des Erfolgsplans über erfolgsgefährdende Mehraufwendungen, wenn Eile geboten ist, es sei denn, die Aufwendungen sind unabweisbar. Der Krankenhausausschuß ist danach unverzüglich zu unterrichten.
(8) Der Direktor des Landschaftsverbandes entscheidet bei Ausführung des Vermögensplanes, wenn Mehrausgaben für das Einzelvorhaben anfallen, die den Betrag von 100 000,00 DM oder 30% des Ansatzes, mindestens jedoch 50 000,00 DM, überschreiten und Eile geboten ist. Der Krankenhausausschuß ist danach unverzüglich zu unterrichten.
Fn1 | GV. NW. 1994 S. 194. |
SGV. NW. 2022. |