Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
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§ 13
Personalangelegenheiten
(1) Die Mitglieder der Betriebsleitung, deren Vertreter und die Abteilungsärzte werden aufgrund eines Beschlusses des Landschaftsausschusses vom Direktor des Landschaftsverbandes eingestellt.
(2) Angestellte als Leiter besonderer Aufgabenbereiche (Vergütungsgruppe BAT II oder höher) werden aufgrund eines Beschlusses des Krankenhausausschusses eingestellt. Die übrigen Angestellten und Arbeiter werden von der Betriebsleitung eingestellt.
(3) Für Entlassungen, Kündigungen und andere arbeitsrechtliche Maßnahmen der in Absatz 2 genannten Angestellten und Arbeiter ist die Betriebsleitung zuständig, im übrigen der Direktor des Landschaftsverbandes.
(4) Vor Eingruppierungen, Kündigungen oder Entlassungen durch den Direktor des Landschaftsverbandes ist die Betriebsleitung zu hören.
Fn1 | GV. NW. 1994 S. 194. |
SGV. NW. 2022. |