Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 6.12.2024
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§ 14
Stellung des Kämmerers
(1) Die Betriebsleitung hat dem Kämmerer den Entwurf des Wirtschaftsplanes, des Finanzplanes und des Jahresabschlusses zuzuleiten. Sie hat dem Kämmerer ferner die vierteljährlichen Zwischenberichte sowie die Ergebnisse der geführten Statistiken und der Kosten- und Leistungsrechnungen zur Verfügung zu stellen. Auf Verlangen hat sie darüber hinaus alle sonstigen finanzwirtschaftlichen Auskünfte sowie Zwischenberichte auch in kürzeren Zeitabständen zu erteilen.
(2) Tritt der Kämmerer einem nach Absatz 1 Satz 1 vorgelegten Entwurf nicht bei, so ist der Entwurf den Einwendungen entsprechend zu ändern, soweit der Direktor des Landschaftsverbandes dies verlangt. In diesem Fall ist der Krankenhausausschuß zu unterrichten.
(3) Vor Entscheidungen über erfolgsgefährdende Mehraufwendungen und sonstige finanzwirtschaftliche Angelegenheiten, die den Haushalt des Landschaftsverbandes berühren, ist der Kämmerer im Krankenhausausschuß zu hören. Wird dort kein Einvernehmen erzielt, ist die Angelegenheit über den Finanz- und Wirtschaftsausschuß dem Landschaftsausschuß zur Entscheidung vorzulegen.
(4) Die Betriebsleitung hat dem Kämmerer Zuschußanträge gemäß KHG zuzuleiten. Tritt der Kämmerer nicht bei, entscheidet der Direktor des Landschaftsverbandes. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Fn1 | GV. NW. 1994 S. 194. |
SGV. NW. 2022. |