Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 6.12.2024
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§ 17
Kassenführung
Für die Kassenführung der Klinik ist eine Sonderkasse eingerichtet, die organisatorisch Teil der Verwaltung der Klinik ist. Die Einzelheiten regelt eine Dienstanweisung des Direktors des Landschaftsverbandes.
Fn1 | GV. NW. 1994 S. 194. |
SGV. NW. 2022. |