Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für von den Trägern öffentlicher Belange zur Verfügung gestellte Programmoberflächen im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung, einschließlich der öffentlich zugänglichen Informations- und Serviceterminals und Datenträger sowie ihrer Onlineauftritte und -angebote (Angebote der Informationstechnik). Sie gilt für die öffentlichen Stellen des Landes nach § 10a des Behindertengleichstellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 766) in der jeweils geltenden Fassung für Websites und mobile Anwendungen gemäß Artikel 1 der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. L 327 vom 2.12.2016, S. 1) im Internet sowie im Intranet,  soweit sich keine Ausnahmen nach § 10 des Behindertengleichstellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen ergeben. 

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 5. Juli 2019 (GV. NRW. S. 262).