Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

12 / 18

§ 12
Rechtliches Gehör

(1) Die Ombudsstelle übermittelt der betroffenen öffentlichen Stelle des Landes eine Abschrift des Antrags. Die öffentliche Stelle des Landes hat binnen eines Monats ab Bekanntgabe Gelegenheit, hierzu Stellung nehmen. Die Ombudsstelle leitet die Stellungnahme der antragstellenden Person zu und gewährt ihr eine Stellungnahmefrist von einem Monat ab Bekanntgabe.

(2) Die Ombudstelle beteiligt die Monitoringstelle nach § 11 des Inklusionsgrundsätzegesetzes Nordrhein-Westfalen vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 442) in der jeweils geltenden Fassung nach freiem Ermessen an dem Verfahren und kann von dieser eine sachverständige Einschätzung zur Frage der Einhaltung der Barrierefreiheit einfordern.

(3) Die Ombudsstelle kann die Beteiligten zu einem Termin einladen und den Sachverhalt mit ihnen unter freier Würdigung der Umstände und mit dem Ziel einer gütlichen Einigung der Beteiligten mündlich erörtern.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 5. Juli 2019 (GV. NRW. S. 262).