Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 3.5.2024
33 / 46 |
§ 33
Einsicht in die Prüfungsarbeiten
Innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Prüfungsverfahrens können die Verfasserinnen und Verfasser Einsicht in die von ihnen gefertigten Prüfungsarbeiten einschließlich ihrer Bewertung nehmen.
Abschnitt 5
Berufliche Entwicklung innerhalb der Laufbahngruppe 1:
Regelform
In Kraft getreten am 1. August 2019 (GV. NRW. S. 305). |