Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 3.5.2024
44 / 46 |
§ 44
Status nach bestandener Prüfung
(1) Mit dem Bestehen der Prüfung wird die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 2 erworben.
(2) Bis zur Verleihung eines Amtes werden die Amtsbezeichnung und die Dienstbezüge des bisherigen Amtes beibehalten.
Abschnitt 7
Fachgerichtsbarkeiten
In Kraft getreten am 1. August 2019 (GV. NRW. S. 305). |