Historische SGV. NRW.

3 / 7

Aufgehoben durch Artikel 1 der VO vom 1.3.2005 (GV. NRW. S. 186), in Kraft getreten am 31. März 2005.

 

§ 3 (Fn 6)
Versetzung, Abordnung, Umsetzung,
Zuweisung gemäß § 123 a BRRG

(1) Für die Erklärung des Einverständnisses zu einer Versetzung oder Abordnung in den Landesdienst und die Versetzung oder Abordnung zu einem anderen Dienstherrn (§§ 28, 29 LBG; § 123 BRRG) sind Dienstvorgesetzte die Leiter der nach § 2 Abs. 1 und 2 zuständigen Behörden und Einrichtungen in dem dort genannten Umfang; dies gilt nicht für Beamte des höheren Dienstes.

(2) Für die Versetzung oder Abordnung von Beamten des einfachen, des mittleren und des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes ihres Geschäftsbereichs innerhalb des Landesdienstes sind Dienstvorgesetzte

die Regierungspräsidenten,

die Leiter der Landesoberbehörden,

die Leiter der Gemeinsamen Gebietsrechenzentren,

der Leiter der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung,

der Leiter der Fortbildungsakademie,

der Leiter des Instituts für öffentliche Verwaltung,

der Leiter des Landesprüfungsamtes für Verwaltungslaufbahnen,

der Leiter der Direktion für Ausbildung der Polizei,

der Leiter der Zentralen Polizeitechnischen Dienste und

die Leiter der Polizeifortbildungsinstitute;

das gilt nicht für die Versetzung oder Abordnung an eine oberste Landesbehörde sowie für Abordnungen im Rahmen der Einführungszeit für den Aufstieg vom gehobenen in den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst.

(3) Für die Versetzung oder Abordnung von Polizeivollzugsbeamten des mittleren und des gehobenen Dienstes sowie des höheren Dienstes in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 15 innerhalb des Landesdienstes sind Dienstvorgesetzte

1. die Regierungspräsidenten für die Beamten ihrer Behörde und der Kreispolizeibehörden ihres Bezirks,

2. der Leiter der Direktion für Ausbildung der Polizei für die Beamten seiner Einrichtung und der ihm unterstehenden Einrichtungen sowie

3. die Leiter des Landeskriminalamts,. der Polizei-Führungsakademie, der Polizeifortbildungsinstitute sowie der Zentralen Polizeitechnischen Dienste für die Beamten ihrer Behörde oder Einrichtung;

das gilt nicht für die Versetzung oder Abordnung an eine oberste Landesbehörde. Abweichend von Satz 1 sind Dienstvorgesetzte

1. für die Versetzung von Polizeivollzugsbeamten der Besoldungsgruppe A 7 bei den der Direktion für Ausbildung der Polizei unterstehenden Einrichtungen zu den Bezirksregierungen und den Kreispolizeibehörden die Leiter der jeweiligen Einrichtung sowie

2. für die Abordnung von Polizeivollzugsbeamten im Rahmen der Aus- und Fortbildung die Leiter der jeweiligen Behörde oder Einrichtung.

(4) In anderen als den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Fällen wird die Versetzung oder Abordnung von mir verfügt oder das Einverständnis von mir erklärt. Das gilt auch für die Zuweisung einer Tätigkeit gemäß § 123 a BRRG.

(5) Die Umsetzung von Polizeivollzugsbeamten des höheren Dienstes, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Besetzung von Abteilungsleiterstellen infolge einer wesentlichen Veränderung im Aufbau einer Kreispolizeibehörde steht, wird von mir verfügt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1981 S. 258, geändert durch VO v. 25.3.1983 (GV. NW. S. 150), 17.11.1986 (GV. NW. S. 740), 1.2.1989 (GV. NW. S. 74), 18.6.1990 (GV. NW. S. 326), 1.11.1991 (GV. NW. S. 404), 19.3.1994 (GV. NW. S. 144, ber. S. 220), 21.9.1994 (GV. NW. S. 746), 21.1.1995 (GV. NW. S. 76), 9.12.1997 (GV. NW. S. 444), 18.12.1998 (GV. NW. S. 774).
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO vom 1.3.2005 (GV. NRW. S. 186), in Kraft getreten am 31. März 2005.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

SGV. NW. 20300.

Fn 4

§ 2 zuletzt geändert durch VO v. 18.12.1998 (GV. NW. S. 774); in Kraft getreten am 1. Januar 1999.

Fn 5

§ 5 Abs. 1 und 2 geändert durch VO v. 18.12.1998 (GV. NW. S. 774); in Kraft getreten am 1. Januar 1999.

Fn 6

§ 3 zuletzt geändert durch VO v. 18.12.1998 (GV. NW. S. 774); in Kraft getreten am 1. Januar 1999.

Fn 7

§ 4 Abs. 1 zuletzt geändert durch VO v. 18.12.1998 (GV. NW. S. 774); in Kraft getreten am 1. Januar 1999.

Fn 8

§ 7 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 9

§ 6 zuletzt geändert durch VO v. 9.12.1997 (GV. NW. S. 444); in Kraft getreten am 20. Dezember 1997.