Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO v. 4.12.2004 (GV. NRW. S. 776); in Kraft getreten am 24. Dezember 2004.

 

§ 3 (Fn 5)
Beamtenverhältnis

(1) Die Ausübung der Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand wird für die Beamtinnen und Beamten des einfachen, des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes, denen ein Amt der Bes.Gr. A 1 bis A 15 verliehen ist oder wird und für die entsprechenden Beamtinnen und Beamten ohne Amt den in § 2 genannten Behörden und Einrichtungen für ihren Geschäftsbereich übertragen. Dies gilt nicht:

1. für die Einstellung von Beamtinnen und Beamten in die Laufbahn des höheren Dienstes,

2. für den Aufstieg aus dem gehobenen in den höheren Dienst, §§ 8, 25 LBG,

3. in Fällen, in denen eine laufbahnrechtliche Ausnahmeregelung zur Anwendung gelangen soll.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf; die Durchführung des Auswahlverfahrens für die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf des höheren Dienstes bleibt dem Ministerium für Bauen und Wohnen vorbehalten.

(3) Für

1. andere als die in Absatz 1 genannten Entscheidungen nach den §§ 8 bis 14 a, 25 bis 25 b, 30-52, 54, 92 Abs. 4 LBG,

2. die Verlängerung der Probezeit (§ 23 Abs. 6 LBG),

3. die Übernahme nach § 128 Abs. 2 bis 4 BRRG,

4. die Versetzung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt (§ 28 Abs. 2 LBG, § 30 Abs. 1 BRRG) sowie

5. die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach § 130 Abs. 2 BRRG

sind Dienstvorgesetzte die Leitungen der nach Absatz 1 zuständigen Behörden und Einrichtungen in dem dort genannten Umfang.

(4) Soweit die Ausübung der Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand nicht der Landesregierung vorbehalten und nicht nach Absatz 1 übertragen worden ist, wird diese Befugnis vom Ministerium für Bauen und Wohnen wahrgenommen. Gleiches gilt entsprechend für Entscheidungen nach Absatz 2.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1992 S. 46, geändert durch VO v. 12.12.1993 (GV. NW. S. 986), 2.4.1996 (GV. NW. S. 156), 14.12.1999 (GV. NRW. S. 678). Aufgehoben durch VO v. 4.12.2004 (GV. NRW. S. 776); in Kraft getreten am 24. Dezember 2004.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

SGV. NW. 20300.

Fn 4

§ 2 zuletzt geändert durch VO v. 2.4.1996 (GV. NW. S. 156); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Mai 1996.

Fn 5

§ 3, § 4 und § 7 geändert durch VO v. 14.12.1999 (GV. NRW. S. 678); in Kraft getreten am 1. Januar 2000.