Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 1
Errichtung einer Schiedsstelle, Geschäftsstelle

(1) Im Land Nordrhein-Westfalen wird eine Schiedsstelle gebildet.

(2) Die Geschäfte der Schiedsstelle werden abwechselnd für jeweils eine Amtsperiode nach § 4 von den Organisationen der Kostenträger nach § 3 Absatz 2 und den Organisationen der Träger von Pflegeeinrichtungen nach § 3 Absatz 3 geführt, soweit diese Parteien nicht etwas anderes vereinbaren. Die abgebende Organisation stellt einen nahtlosen Übergang der Tätigkeit der Geschäftsstelle sicher.

(3) Die jeweils für die Führung der Geschäfte zuständigen Organisationen legen den Sitz der Geschäftsstelle bis spätestens sechs Monate vor Beginn der folgenden Amtsperiode nach § 4 einvernehmlich fest. Kommt eine Einigung über den Sitz der Geschäftsstelle nicht zustande, wird innerhalb eines Kalendermonats nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eine Entscheidung durch ein Losverfahren herbeigeführt. Das Losverfahren wird von der zuständigen Behörde nach § 17 durchgeführt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 24. Juli 2019 (GV. NRW. S. 371); Artikel 83 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

§ 3 Absatz 1 und 4, § 5 Absatz 2 und 3, § 7 Absatz 1 und § 8 Absatz 1 geändert durch Artikel 83 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.