Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO v. 16.7.2004 (GV. NRW. S. 398); in Kraft getreten am 27. Juli 2004.

 

§ 1

(1) Die Wissenschaftlichen Assistenten (§ 214 des Landesbeamtengesetzes) haben die Aufgabe, ihre Vorgesetzten in Forschung und Lehre sowie in ihren sonstigen Dienstgeschäften zu unterstützen. Dabei regeln die Vorgesetzten im Rahmen der geltenden allgemeinen Bestimmungen die Dienstgeschäfte der Wissenschaftlichen Assistenten im einzelnen. Vorgesetzte sind die Hochschullehrer, denen die Wissenschaftlichen Assistenten zugeordnet sind. Vorgesetzte der Wissenschaftlichen Assistenten an Hochschulinstituten für Leibesübungen sind die Direktoren dieser Institute.

(2) Die Pflichten und Rechte der habilitierten Wissenschaftlichen Assistenten als Angehörige des Lehrkörpers bleiben unberührt.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1966 S. 68. Aufgehoben durch VO v. 16.7.2004 (GV. NRW. S. 398); in Kraft getreten am 27. Juli 2004.

Fn2

SGV. NW. 2030.