Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 3

(1) Die Lektoren sind verpflichtet, im Rahmen ihrer regelmäßigen Arbeitszeit Lehrveranstaltungen mit einem Umfang von wöchentlich wenigstens zehn Stunden abzuhalten. Soweit für ihr Fach ein planmäßiger Hochschullehrer bestellt ist, haben sie sich mit diesem über die abzuhaltenden Lehrveranstaltungen zu verständigen.

(2) Können wegen der Besonderheiten des Faches Lehrveranstaltungen in dem in Absatz 1 genannten Umfang nicht abgehalten werden, so ist durch Übertragung von bestimmten Aufgaben im Rahmen von § 2 Abs. 2 ein Ausgleich zu schaffen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1967 S. 2; geändert durch Art. 21 des Gesetzes v. 18.5.2004 (GV. NRW. S. 248); in Kraft getreten am 4. Juni 2004.
Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

§ 8 Abs. 2 angefügt durch Art. 21 des Gesetzes v. 18.5.2004 (GV. NRW. S. 248); in Kraft getreten am 4. Juni 2004.