Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 4

Vorgesetzte der Lektoren sind die Dekane der Fakultäten oder Abteilungen. Liegt die Tätigkeit eines Lektors nicht im Bereich einer bestimmten Fakultät oder Abteilung, so ist Vorgesetzter des Lektors der Rektor der Hochschule. Soweit die Lektoren an den Aufgaben von Hochschuleinrichtungen mitwirken (§ 2 Abs. 2), sind deren Leiter ihre Vorgesetzten.

III. Lektoren im Beamtenverhältnis auf Widerruf

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1967 S. 2; geändert durch Art. 21 des Gesetzes v. 18.5.2004 (GV. NRW. S. 248); in Kraft getreten am 4. Juni 2004.
Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

§ 8 Abs. 2 angefügt durch Art. 21 des Gesetzes v. 18.5.2004 (GV. NRW. S. 248); in Kraft getreten am 4. Juni 2004.