Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 1

Wissenschaftliche Mitarbeiter können zur Erbringung wissenschaftlicher Dienstleistungen, die zugleich ihrer wissenschaftlichen Weiterbildung dienen sollen, an den wissenschaftlichen Hochschulen in ingenieurwissenschaftlichen Fächern nach näherer Bestimmung der §§ 2 und 3 zum Akademischen Rat oder zum Akademischen Oberrat im Beamtenverhältnis auf Zeit ernannt werden.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1983 S. 302.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO v. 24.3.2005 zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 2030.

Fn3

GV. NW. ausgegeben am 29. August 1983.