Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 2

(1) Als Akademischer Rat oder Akademischer Oberrat im Beamtenverhältnis auf Zeit kann eingestellt werden, wer

1. ein den Anforderungen der dienstlichen Aufgaben entsprechendes Studium in einem wissenschaftlichen Studiengang abgeschlossen hat,

2. eine auf die dienstlichen Aufgaben hinführende Promotion nachweist,

3. eine hauptberufliche Tätigkeit von drei Jahren und sechs Monaten nach Abschluß des Studiums oder von einem Jahr nach Abschluß der Promotion abgeleistet hat, die der Vorbildung des Bewerbers entspricht und die ihm die Eignung zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben vermittelt hat,

4. bei der ersten Berufung das 34. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(2) An die Stelle der Promotion kann treten

a) im Fach Architektur eine über dem Durchschnitt liegende Diplomprüfung oder eine entsprechende Qualifikation,

b) ausnahmsweise eine der Promotion gleichwertige wissenschaftliche Leistung,

wenn der Bewerber die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 94 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulen erfüllt.

(3) Der Minister für Wissenschaft und Forschung kann mit Zustimmung des Innenministers und des Finanzministers Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 4 zulassen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1983 S. 302.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO v. 24.3.2005 zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 2030.

Fn3

GV. NW. ausgegeben am 29. August 1983.