Historische SGV. NRW.
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§ 3
(1) Bei der ersten Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit erfolgt die Ernennung zum Akademischen Rat, bei der erneuten Berufung kann die Ernennung zum Akademischen Oberrat erfolgen.
(2) Sofern Art und Umfang der dem Beamten übertragenen wissenschaftlichen Dienstleistungen dies in besonderem Maße rechtfertigen, kann bereits während der ersten drei Jahre mit Zustimmung des Ministers für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Innenminister und dem Finanzminister die Ernennung zum Akademischen Oberrat erfolgen.