Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 3

(1) Bei der ersten Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit erfolgt die Ernennung zum Akademischen Rat, bei der erneuten Berufung kann die Ernennung zum Akademischen Oberrat erfolgen.

(2) Sofern Art und Umfang der dem Beamten übertragenen wissenschaftlichen Dienstleistungen dies in besonderem Maße rechtfertigen, kann bereits während der ersten drei Jahre mit Zustimmung des Ministers für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Innenminister und dem Finanzminister die Ernennung zum Akademischen Oberrat erfolgen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1983 S. 302.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO v. 24.3.2005 zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 2030.

Fn3

GV. NW. ausgegeben am 29. August 1983.