Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 21. Januar 2019 (GV. NRW. S. 42), in Kraft getreten am 7. Februar 2019.

 

§ 19 (Fn 9)
Häusliche Prüfungsarbeit

(1) Der Referendar oder die Referendarin soll durch die häusliche Prüfungsarbeit zeigen, daß er oder sie eine Aufgabe aus der Praxis richtig erfassen, methodisch bearbeiten und das Ergebnis klar darstellen kann.

(2) Der Referendar oder die Referendarin muß die häusliche Prüfungsarbeit innerhalb von sechs Wochen anfertigen und dem Oberprüfungsamt im Original unmittelbar einreichen. Die Bearbeitungsfrist beginnt stets mit dem auf die Aushändigung der Aufgabe folgenden Tag. Sie wird jeweils um zwei Tage verlängert, wenn die Oster-, Pfingst- oder Weihnachtsfeiertage in den Bearbeitungszeitraum fallen. Fällt der Abgabetermin auf einen Sonnabend, einen Sonntag oder Feiertag, so genügt die Auflieferung bei der Post oder die persönliche Abgabe beim Oberprüfungsamt am darauf folgenden Werktag.

(3) Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann die Leitung des Oberprüfungsamtes die Frist um höchstens sechs Wochen verlängern. Der Referendar oder die Referendarin hat in diesem Fall unverzüglich einen Antrag über die Bezirksregierung, die dazu Stellung nimmt, an das Oberprüfungsamt zu richten. Bei längerer Verhinderung hat der Referendar oder die Referendarin eine neue Aufgabe ersatzweise zu bearbeiten.

(4) Die Aufgabe ist in allen ihren Teilen ohne fremde Hilfe zu bearbeiten. Alle benutzten Quellen und Hilfsmittel sind anzugeben. Dies ist in einer dem Textteil der Arbeit vor zu heftenden Erklärung zu versichern. Alle Ausarbeitungen müssen unterschrieben sein.

(5) Die häusliche Prüfungsarbeit wird von einem Erst- und einem Zweitprüfer (§ 16 Abs. 4) unabhängig voneinander mit schriftlicher Begründung bewertet. Die Arbeit ist nicht angenommen, wenn sie von beiden Prüfern nicht mindestens mit ,,ausreichend" beurteilt worden ist. Wenn die häusliche Prüfungsarbeit von einem der beiden Prüfer nicht mindestens mit ausreichend bewertet worden ist, so entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses oder seine Stellvertretung, ob die Arbeit angenommen wird. Die Note der angenommenen häuslichen Prüfungsarbeit wird vom Prüfungsausschuß festgesetzt. Der Prüfungsausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit.

(6) Reicht der Referendar oder die Referendarin die häusliche Prüfungsarbeit ohne wichtigen Grund nicht rechtzeitig ein, so gilt die Große Staatsprüfung als nicht bestanden, wird die häusliche Prüfungsarbeit nicht angenommen, so ist die Große Staatsprüfung nicht bestanden. Der Referendar oder die Referendarin erhält hierüber vom Oberprüfungsamt einen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung.

(7) Die häusliche Prüfungsarbeit kann fünf Jahre nach Abschluss der mündlichen Prüfung zurückverlangt werden. Der Antrag ist innerhalb eines Jahres vor Ablauf dieser Frist möglich. Wird kein fristgerechter Antrag gestellt, kann die Prüfungsarbeit vernichtet werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1991 S. 152; geändert durch Erste ÄndVO v. 7.6.2004 (GV. NRW. S. 386, ber. S. 428 u. S. 619) in Kraft getreten am 22. Juli 2004; Artikel 25 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 21 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005; Zweite ÄndVO v. 20.12.2006 (GV. NRW. 2007 S. 24), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2007; Artikel 2 Nummer VI der VO vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 381), in Kraft getreten am 18. Juli 2009; Dritte ÄndVO vom 1. Juli 2010 (GV. NRW. S. 408), in Kraft getreten am 24. Juli 2010; Vierte ÄndVO vom 1. August 2011 (GV. NRW. S. 464), in Kraft getreten am 1. September 2011; Artikel 3 der Verordnung vom 19. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 728), in Kraft getreten am 14. November 2015.

Aufgehoben durch Verordnung vom 21. Januar 2019 (GV. NRW. S. 42), in Kraft getreten am 7. Februar 2019.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

§ 31 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift; § 29 und III. Teil mit den §§ 30 und 31 aufgehoben durch Dritte ÄndVO vom 1. Juli 2010 (GV. NRW. S. 408), in Kraft getreten am 24. Juli 2010.

Fn 4

Normüberschrift, § 1 Abs.1 neu gefasst durch Erste ÄndVO v. 7.6.2004 (GV. NRW. S. 386); in Kraft getreten am 22. Juli 2004.

Fn 5

§ 10 geändert durch Erste ÄndVO v. 7.6.2004 (GV. NRW. S. 386); in Kraft getreten am 22. Juli 2004.

Fn 6

§ 32 neu gefasst durch Artikel 25 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005; § 32 (alt) umbenannt in § 29 (neu) und geändert durch Dritte ÄndVO vom 1. Juli 2010 (GV. NRW. S. 408), in Kraft getreten am 24. Juli 2010; zuletzt geändert (neu gefasst) durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 728), in Kraft getreten am 14. November 2015.

Fn 7

§§ 2 und 8 zuletzt geändert durch Dritte ÄndVO vom 1. Juli 2010 (GV. NRW. S. 408), in Kraft getreten am 24. Juli 2010.

Fn 8

§ 3, § 7, § 16 und § 25 zuletzt geändert (neu gefasst) durch Dritte ÄndVO vom 1. Juli 2010 (GV. NRW. S. 408), in Kraft getreten am 24. Juli 2010.

Fn 9

§ 1, § 4, § 9, § 11, § 12, § 17, § 19, § 20 und § 21 zuletzt geändert durch Dritte ÄndVO vom 1. Juli 2010 (GV. NRW. S. 408), in Kraft getreten am 24. Juli 2010.

Fn 10

§ 22, § 27 und § 28 geändert durch Dritte ÄndVO vom 1. Juli 2010 (GV. NRW. S. 408), in Kraft getreten am 24. Juli 2010.

Fn 11

§ 6, § 14, und § 15 neu gefasst durch Dritte ÄndVO vom 1. Juli 2010 (GV. NRW. S. 408), in Kraft getreten am 24. Juli 2010.

Fn 12

§ 26 zuletzt geändert durch Vierte ÄndVO vom 1. August 2011 (GV. NRW. S. 464); in Kraft getreten am 1. September 2011.

Fn 13

§ 6 geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 728), in Kraft getreten am 14. November 2015.