Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 21. Januar 2019 (GV. NRW. S. 42), in Kraft getreten am 7. Februar 2019.

 

§ 24
Gesamturteil

(1) Zur Bildung des Gesamturteils werden die Noten der häuslichen Prüfungsarbeit (§ 19 Abs. 5), der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht (§ 20 Abs. 7) und der mündlichen Prüfungsfächer (§ 21 Abs. 3) herangezogen.

(2) Für die Bildung des für das Gesamturteil maßgebenden Mittelwertes wird

die Punktzahl der häuslichen
Prüfungsarbeit


mit zwei (= 20 v. H.),

die Durchschnittspunktzahl aller
schriftlichen Arbeiten unter
Aufsicht



mit drei (= 30 v. H.),

die Durchschnittspunktzahl aller
Fächer der mündlichen Prüfung


mit fünf (= 50 v. H.)

multipliziert und die hieraus gebildete Summe durch zehn dividiert. Eine dritte Stelle hinter dem Komma wird bei allen Rechenvorgängen nicht berücksichtigt.

(3) Für das Gesamturteil gelten die folgenden Noten:

sehr gut

gut

befriedigend

ausreichend

nicht bestanden

(4) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn

a) der Mittelwert schlechter als 4,0 lautet oder

b) die Note in einem Fach der mündlichen Prüfung ,,ungenügend" ist oder die Noten in drei Fächern der mündlichen Prüfung ,,mangelhaft" sind oder

c) die Note in einem Fach der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht ,,mangelhaft" ist und dabei die Durchschnittspunktzahl aller schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht 4.01 oder schlechter lautet oder

d) in einem Fach oder in zwei Fächern der mündlichen Prüfung die Note ,,mangelhaft" ist und nicht durch andere Noten in Fächern der mündlichen Prüfung ausgeglichen wird. Ein Ausgleich ist je Fach durch zwei Noten ,,befriedigend" oder eine Note ,,gut" oder besser gegeben.

§§ 19 Abs. 6, 20 Abs. 8, 22 Abs. 3, 27 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.

(5) Die Große Staatsprüfung ist bestanden mit:

,,sehr gut"

bei einem Mittelwert von 1.00 - 1.49, wobei keine Einzelnote in der häuslichen Prüfungsarbeit, den vier Aufsichtsarbeiten oder den sechs Fächern der mündlichen Prüfung ,,ausreichend" oder schlechter sein darf; andernfalls lautet das Gesamturteil ,,gut",

,,gut"

bei einem Mittelwert von1.50 - 2.44, wobei keine Einzelnote der vorgenannten Leistungen ,,mangelhaft" oder schlechter sein darf; andernfalls lautet das Gesamturteil ,,befriedigend",

,,befriedigend"

bei einem Mittelwert von 2.45 - 3.34,

,,ausreichend"

bei einem Mittelwert von 3.35 - 4.00.

In Grenzfällen können die Beurteilungen während der Ausbildung und der persönliche Gesamteindruck - hierzu gehört auch der Vortrag (§ 21 Abs. 5) - berücksichtigt werden. Ein Grenzfall liegt dann vor, wenn bei Anheben des Mittelwertes um 0.1 eine bessere Note des Gesamturteils erreicht wird; das Anheben darf auf das Bestehen der Prüfung keinen Einfluß haben.

(6) Über den Prüfungshergang ist eine Niederschrift anzufertigen, in der die Besetzung des Prüfungsausschusses und der Prüfungskommission, der Name des Referendars oder der Referendarin, die Einzelnoten der schriftlichen und mündlichen Prüfung, die Gesamtnote und die Beurteilung des Vortrages festgehalten werden. Die Niederschrift ist von dem oder der Vorsitzenden der Prüfungskommission und den an der mündlichen Prüfung beteiligten Prüfern zu unterzeichnen. Sie ist wie die schriftlichen Beurteilungen der häuslichen Prüfungsarbeit und der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht Bestandteil der Prüfungsakten.

(7) Im Anschluß an die Große Staatsprüfung wird dem Referendar oder der Referendarin das Ergebnis der Prüfung bekanntgegeben. Hat er oder sie die Prüfung bestanden, erhält er oder sie hierüber eine Bescheinigung des Oberprüfungsamtes, die auch Angaben über seine oder ihre Berufsbezeichnung enthält. Bei Nichtbestehen der Prüfung erhält der Referendar oder die Referendarin hierüber vom Oberprüfungsamt einen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1991 S. 152; geändert durch Erste ÄndVO v. 7.6.2004 (GV. NRW. S. 386, ber. S. 428 u. S. 619) in Kraft getreten am 22. Juli 2004; Artikel 25 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 21 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005; Zweite ÄndVO v. 20.12.2006 (GV. NRW. 2007 S. 24), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2007; Artikel 2 Nummer VI der VO vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 381), in Kraft getreten am 18. Juli 2009; Dritte ÄndVO vom 1. Juli 2010 (GV. NRW. S. 408), in Kraft getreten am 24. Juli 2010; Vierte ÄndVO vom 1. August 2011 (GV. NRW. S. 464), in Kraft getreten am 1. September 2011; Artikel 3 der Verordnung vom 19. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 728), in Kraft getreten am 14. November 2015.

Aufgehoben durch Verordnung vom 21. Januar 2019 (GV. NRW. S. 42), in Kraft getreten am 7. Februar 2019.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

§ 31 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift; § 29 und III. Teil mit den §§ 30 und 31 aufgehoben durch Dritte ÄndVO vom 1. Juli 2010 (GV. NRW. S. 408), in Kraft getreten am 24. Juli 2010.

Fn 4

Normüberschrift, § 1 Abs.1 neu gefasst durch Erste ÄndVO v. 7.6.2004 (GV. NRW. S. 386); in Kraft getreten am 22. Juli 2004.

Fn 5

§ 10 geändert durch Erste ÄndVO v. 7.6.2004 (GV. NRW. S. 386); in Kraft getreten am 22. Juli 2004.

Fn 6

§ 32 neu gefasst durch Artikel 25 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005; § 32 (alt) umbenannt in § 29 (neu) und geändert durch Dritte ÄndVO vom 1. Juli 2010 (GV. NRW. S. 408), in Kraft getreten am 24. Juli 2010; zuletzt geändert (neu gefasst) durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 728), in Kraft getreten am 14. November 2015.

Fn 7

§§ 2 und 8 zuletzt geändert durch Dritte ÄndVO vom 1. Juli 2010 (GV. NRW. S. 408), in Kraft getreten am 24. Juli 2010.

Fn 8

§ 3, § 7, § 16 und § 25 zuletzt geändert (neu gefasst) durch Dritte ÄndVO vom 1. Juli 2010 (GV. NRW. S. 408), in Kraft getreten am 24. Juli 2010.

Fn 9

§ 1, § 4, § 9, § 11, § 12, § 17, § 19, § 20 und § 21 zuletzt geändert durch Dritte ÄndVO vom 1. Juli 2010 (GV. NRW. S. 408), in Kraft getreten am 24. Juli 2010.

Fn 10

§ 22, § 27 und § 28 geändert durch Dritte ÄndVO vom 1. Juli 2010 (GV. NRW. S. 408), in Kraft getreten am 24. Juli 2010.

Fn 11

§ 6, § 14, und § 15 neu gefasst durch Dritte ÄndVO vom 1. Juli 2010 (GV. NRW. S. 408), in Kraft getreten am 24. Juli 2010.

Fn 12

§ 26 zuletzt geändert durch Vierte ÄndVO vom 1. August 2011 (GV. NRW. S. 464); in Kraft getreten am 1. September 2011.

Fn 13

§ 6 geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 728), in Kraft getreten am 14. November 2015.