Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 21. Januar 2019 (GV. NRW. S. 42), in Kraft getreten am 7. Februar 2019.

 

§ 26 (Fn 12)
Wiederholung der Prüfung

(1) Wurde die Große Staatsprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so darf sie einmal wiederholt werden.

(2) Die Wiederholungsprüfung erstreckt sich

a) auf die Anfertigung einer neuen häuslichen Prüfungsarbeit, wenn die häusliche Prüfungsarbeit nicht rechtzeitig eingereicht oder vom Prüfungsausschuß nicht angenommen worden ist,

b) auf die mit ,,ungenügend" und ,,mangelhaft" benoteten Fächer der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht,

c) auf die mit ,,ungenügend" oder ,,mangelhaft" bewerteten Fächer der mündlichen Prüfung.

Die Wiederholungsprüfung umfaßt in den Fällen der Buchstaben a) und b) auch die bisher noch nicht abgelegten weiteren Teile der Großen Staatsprüfung. Darüber hinaus kann der Prüfungsausschuß bei überwiegend ungenügenden oder mangelhaften Leistungen die Wiederholung der gesamten mündlichen oder schriftlichen Prüfung oder beider Prüfungen beschließen. Hat der Referendar oder die Referendarin die häusliche Prüfungsarbeit nicht rechtzeitig eingereicht oder ist sie nicht mindestens mit ,,ausreichend" bewertet und damit nicht angenommen worden (§ 19 Abs. 6), hat er oder sie innerhalb von vier Wochen nach Erhalt eines entsprechenden Bescheides des Oberprüfungsamtes eine neue Aufgabe zu beantragen. § 27 bleibt unberührt.

(3) Die Prüfungskommission befindet auch darüber, in welchen Abschnitten die Ausbildung einer Ergänzung bedarf, und schlägt der Bezirksregierung über das Ministerium die Dauer der zusätzlichen Ausbildung vor. Sie soll mindestens drei, höchstens zwölf Monate betragen. Ist die häusliche Prüfungsarbeit nicht angenommen, so ist die Ausbildung um die Zeitdauer verlängert, die bis zur Abgabe der neuen häuslichen Prüfungsarbeit vorgesehen ist. Der Referendar oder die Referendarin hat zwei Monate vor Beendigung der zusätzlichen Ausbildung die Zulassung zur Wiederholungsprüfung zu beantragen. Die zusätzliche Ausbildung entfällt in den Fällen, in denen die Prüfung als nicht bestanden gilt bzw. für nicht bestanden erklärt wird.

(4) Wurde auch die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, so kann das Kuratorium des Oberprüfungsamtes eine zweite Wiederholung zulassen, wenn dieses von der Bezirksregierung unter Darlegung der besonderen Umstände und mit einer Begründung, daß zu erwarten sei, die Prüfung werde bestanden, befürwortet wird. Das Gesuch ist der Leitung des Oberprüfungsamtes auf dem Dienstweg zuzuleiten. Die Beendigung des Beamtenverhältnisses nach der ersten Wiederholungsprüfung wird hierdurch nicht berührt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1991 S. 152; geändert durch Erste ÄndVO v. 7.6.2004 (GV. NRW. S. 386, ber. S. 428 u. S. 619) in Kraft getreten am 22. Juli 2004; Artikel 25 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 21 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005; Zweite ÄndVO v. 20.12.2006 (GV. NRW. 2007 S. 24), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2007; Artikel 2 Nummer VI der VO vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 381), in Kraft getreten am 18. Juli 2009; Dritte ÄndVO vom 1. Juli 2010 (GV. NRW. S. 408), in Kraft getreten am 24. Juli 2010; Vierte ÄndVO vom 1. August 2011 (GV. NRW. S. 464), in Kraft getreten am 1. September 2011; Artikel 3 der Verordnung vom 19. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 728), in Kraft getreten am 14. November 2015.

Aufgehoben durch Verordnung vom 21. Januar 2019 (GV. NRW. S. 42), in Kraft getreten am 7. Februar 2019.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

§ 31 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift; § 29 und III. Teil mit den §§ 30 und 31 aufgehoben durch Dritte ÄndVO vom 1. Juli 2010 (GV. NRW. S. 408), in Kraft getreten am 24. Juli 2010.

Fn 4

Normüberschrift, § 1 Abs.1 neu gefasst durch Erste ÄndVO v. 7.6.2004 (GV. NRW. S. 386); in Kraft getreten am 22. Juli 2004.

Fn 5

§ 10 geändert durch Erste ÄndVO v. 7.6.2004 (GV. NRW. S. 386); in Kraft getreten am 22. Juli 2004.

Fn 6

§ 32 neu gefasst durch Artikel 25 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005; § 32 (alt) umbenannt in § 29 (neu) und geändert durch Dritte ÄndVO vom 1. Juli 2010 (GV. NRW. S. 408), in Kraft getreten am 24. Juli 2010; zuletzt geändert (neu gefasst) durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 728), in Kraft getreten am 14. November 2015.

Fn 7

§§ 2 und 8 zuletzt geändert durch Dritte ÄndVO vom 1. Juli 2010 (GV. NRW. S. 408), in Kraft getreten am 24. Juli 2010.

Fn 8

§ 3, § 7, § 16 und § 25 zuletzt geändert (neu gefasst) durch Dritte ÄndVO vom 1. Juli 2010 (GV. NRW. S. 408), in Kraft getreten am 24. Juli 2010.

Fn 9

§ 1, § 4, § 9, § 11, § 12, § 17, § 19, § 20 und § 21 zuletzt geändert durch Dritte ÄndVO vom 1. Juli 2010 (GV. NRW. S. 408), in Kraft getreten am 24. Juli 2010.

Fn 10

§ 22, § 27 und § 28 geändert durch Dritte ÄndVO vom 1. Juli 2010 (GV. NRW. S. 408), in Kraft getreten am 24. Juli 2010.

Fn 11

§ 6, § 14, und § 15 neu gefasst durch Dritte ÄndVO vom 1. Juli 2010 (GV. NRW. S. 408), in Kraft getreten am 24. Juli 2010.

Fn 12

§ 26 zuletzt geändert durch Vierte ÄndVO vom 1. August 2011 (GV. NRW. S. 464); in Kraft getreten am 1. September 2011.

Fn 13

§ 6 geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 728), in Kraft getreten am 14. November 2015.