Historische SGV. NRW.
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§ 1
Anwendungsbereich
(1) Diese Satzung regelt gemäß § 4 Absatz 2 Satz 3 sowie § 7 Absatz 4 LMG NRW Einzelheiten zu den programmlichen Anforderungen sowie zum Verfahren bei der Zulassung von Rundfunkprogrammen, soweit für diese die Vorschriften des Abschnitts 2 des LMG NRW gelten.
(2) Diese Satzung regelt zudem gemäß § 9 Absatz 1 Satz 3 LMG NRW Einzelheiten in Bezug auf die Anzeige von Änderungen, nachdem eine Zulassung nach den Vorschriften des Abschnitts 2 des LMG NRW erteilt wurde.
(3) Diese Satzung gilt nicht für die Zulassung von lokalen Hörfunkprogrammen, von Bürgerfunk im lokalen Hörfunk, von Sendungen in Hochschulen und von Rundfunk in Einrichtungen, Wohnanlagen und bei örtlichen Veranstaltungen sowie für die Anzeige von Internetradios. Für die Zulassung von Lehr- und Lernsendern gilt diese Satzung nur, soweit § 40c Absatz 3 Satz 1 bis 3 LMG NRW keine Sonderregelungen vorsieht.
In Kraft getreten am 6. August 2019 (GV. NRW. S. 460). |