Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 30. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1047), in Kraft getreten am 10. November 2020.

 

§ 2
Verfahren

(1) Wer landesweiten, regionalen oder lokalen Rundfunk in Nordrhein-Westfalen veranstalten will, bedarf einer Zulassung durch die Landesanstalt für Medien (LfM). Wer Hörfunkprogramme ausschließlich im Internet verbreitet, bedarf keiner Zulassung. Der Zulassungsantrag muss insbesondere Angaben zu der beantragten Zulassungsdauer, der Programmart (Fernsehen, Hörfunk), der Programmkategorie (Vollprogramm, Spartenprogramm, Fensterprogramm) und zu dem Sendegebiet enthalten.

(2) Zum Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen sind insbesondere die folgenden Angaben und Unterlagen erforderlich:

1. Name und Anschrift der antragstellenden natürlichen Person und bei juristischen Personen der gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertretung,

2.  Erklärungen, dass hinsichtlich antragstellenden natürlichen Person beziehungsweise der gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertretung die Zulassungsvoraussetzungen des § 5 LMG NRW erfüllt sind und keine Zulassungshindernisse gemäß § 6 LMG NRW vorliegen,

3. notwendige Unterlagen nach § 7 Absatz 3 LMG NRW in Verbindung mit § 21 Absatz 2 des Rundfunkstaatsvertrages vom 20. November 1991 (GV. NRW. S. 408) in der derzeit geltenden Fassung, insbesondere der Gesellschaftsvertrag und die satzungsrechtlichen Bestimmungen der antragstellenden juristischen Person sowie eine Darstellung der unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen an der antragstellenden juristischen Person,

4. aktuelle Auszüge aus dem Handels- bzw. Vereinsregister sowie die Vorlage von aktuellen Führungszeugnissen der gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter zur Vorlage bei einer Behörde,

5. Nachweis der wirtschaftlichen und organisatorischen Leistungsfähigkeit.

Als Nachweis der wirtschaftlichen und organisatorischen Leistungsfähigkeit sind ein Wirtschafts-, ein Organisations- und ein Stellenplan vorzulegen. Dem Wirtschaftsplan müssen die geschätzten Einnahmen und Ausgaben für die gesamte Dauer der beantragten Zulassung zu entnehmen sein.

(3) Zur Sicherung der Meinungsvielfalt gelten die Zulassungsbeschränkungen der §§ 33, 33a LMG NRW. Soweit vielfaltssichernde Maßnahmen gemäß §§ 33c bis 33e LMG NRW erforderlich sind, muss der Antragsteller/die Antragstellerin entsprechende Nachweise vorlegen.

(4) Die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) kann von der antragstellenden natürlichen oder juristischen Person alle weiteren Informationen und Nachweise verlangen, die zur Prüfung des Antrages erforderlich sind.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 6. August 2019 (GV. NRW. S. 460).
Aufgehoben durch Satzung vom 30. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1047), in Kraft getreten am 10. November 2020.