Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 30. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1047), in Kraft getreten am 10. November 2020.

 

§ 3
Programmliche Anforderungen

(1) Jedes nach dem LMG NRW zugelassene landesweite, regionale oder lokale Rundfunkprogramm hat zu einem angemessenen Anteil auf das politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Leben im Sendegebiet Bezug zu nehmen. Die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) beurteilt die Angemessenheit im Einzelfall unter Berücksichtigung der Gesamtumstände.

(2) Für die Prüfung sind insbesondere die folgenden Angaben und Unterlagen vorzulegen:

1. Programmschema nebst Erläuterungen,

2. programmbezogene Erklärungen, gegebenenfalls der gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertretung, dass die Vorgaben der §§ 31, 35, 38 LMG NRW sowie die Anforderungen an die Veranstaltung von Gewinnspielen und Gewinnspielsendungen sowie die Gewinnspielsatzung der Landesmedienanstalten eingehalten werden,

3. Benennung eines/einer Programmverantwortlichen,

4. Benennung eines/einer Jugendschutzbeauftragten sowie Nachweise der Fachkunde und der Weisungsunabhängigkeit, soweit es sich um Zulassung eines Fernsehprogrammes handelt,

5. Benennung eines/einer Datenschutzbeauftragten.

(3) Die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) kann von der antragstellenden natürlichen oder juristischen Person alle weiteren Informationen und Nachweise verlangen, die zur Prüfung des Antrages erforderlich sind.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 6. August 2019 (GV. NRW. S. 460).
Aufgehoben durch Satzung vom 30. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1047), in Kraft getreten am 10. November 2020.