Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 30. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1047), in Kraft getreten am 10. November 2020.

 

§ 4
Änderungen nach der Zulassung

(1) Der Veranstalter/die Veranstalterin hat der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) geplante Veränderungen der für die Zulassung maßgeblichen Umstände vor ihrem Vollzug schriftlich anzuzeigen. Dies gilt insbesondere für eine Veränderung der Geschäftsführung, Veränderungen der Beteiligungsverhältnisse und Änderung der Kontaktdaten.

(2) Für Veränderungen wirtschaftlicher und organisatorischer Art (§ 5 Absatz 2 Nummer 5 LMG NRW), die der Veranstalter/die Veranstalterin plant oder durchführt, nachdem er/sie die Rundfunkveranstaltung aufgenommen hat, gilt Absatz 1, sofern es sich um wesentliche Veränderungen handelt. Welche Umstände für die Erfüllung der Kriterien nach § 5 Absatz 2 Nummer 5 LMG NRW wesentlich sind, legt die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) im Rahmen des Zulassungsbescheides fest.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 6. August 2019 (GV. NRW. S. 460).
Aufgehoben durch Satzung vom 30. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1047), in Kraft getreten am 10. November 2020.