Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 3. Juni 2009 (GV. NRW. S. 400), in Kraft getreten am 1. August 2009.

 

§ 1
Geltungsbereich und Einstellungsvoraussetzungen

(1) Diese Verordnung regelt die Einstellung, Ausbildung und Prüfung der Bewerber und Bewerberinnen für

1. die Laufbahn des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes Städtebau im Lande Nordrhein-Westfalen,

2. die Laufbahn des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes Stadtbauwesen im Lande Nordrhein-Westfalen,

3. die Laufbahn des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes Straßenwesen im Lande Nordrhein-Westfalen.

(2) Zur Ausbildung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes für die Laufbahnen gemäß Absatz 1 Nrn. 1-3 kann zugelassen werden, wer

1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten oder zur Beamtin erfüllt,

2. nach seinen charakterlichen, geistigen und körperlichen Anlagen für die Laufbahnen des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes geeignet erscheint und

3. das für die jeweilige Laufbahn erforderliche Fachstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Fachsemestern an einer Universität, einer Technischen Hochschule oder an einer anderen gleichstehenden Hochschule mit einer Diplomprüfung abgeschlossen hat.

(3) Erforderlich sind im einzelnen für

1. die Laufbahn des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes Städtebau ein Studium der Raumplanung mit Schwerpunkt Städtebau oder ein Vertiefungsstudium des Städtebaus im Rahmen des Studiums der Architektur, des Bauingenieurwesens, des Vermessungswesens (Geodäsie) oder der Landespflege oder ein Aufbaustudium des Städtebaus im Anschluß an ein Studium der Architektur, des Bauingenieurwesens, des Vermessungswesens (Geodäsie) oder der Landespflege,

2. die Laufbahn des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes Stadtbauwesen ein Studium des Bauingenieurwesens,

3. die Laufbahn des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes Straßenwesen ein Studium des Bauingenieurwesens.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 308; geändert durch Artikel 26 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 30 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

Aufgehoben durch VO vom 3. Juni 2009 (GV. NRW. S. 400), in Kraft getreten am 1. August 2009.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

SGV. NW. 20301.

Fn 4

SGV. NW. 20301.

Fn 5

§ 31 neu gefasst durch Artikel 26 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 6

§ 2 Abs. 2 geändert durch Artikel 30 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.