Historische SGV. NRW.

2 / 31

Aufgehoben durch VO vom 3. Juni 2009 (GV. NRW. S. 400), in Kraft getreten am 1. August 2009.

 

§ 2 (Fn 6)
Bewerbungen

(1) Bewerbungen auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst sind bei der Einstellungsbehörde einzureichen. Einstellungsbehörde ist das Ministerium für Stadtentwicklung und Verkehr.

(2) Der Bewerbung sind - gegebenenfalls in beglaubigter Abschrift - beizufügen:

1. die Geburtsurkunde, bei verheirateten Bewerbern oder Bewerberinnen auch die Heiratsurkunde, bei in eingetragener Partnerschaft Lebenden auch die Lebenspartnerschaftsurkunde,

2. ein von dem Bewerber oder der Bewerberin handgeschriebener Lebenslauf,

3. das Zeugnis über den Nachweis der Hochschulreife,

4. die Zeugnisse über die Hochschulprüfungen (Diplom-Vorprüfung und Diplomprüfung),

5. Urkunden über die Verleihung akademischer Grade,

6. Nachweise über eine etwaige berufliche Tätigkeit nach Ablegung der Diplomprüfung,

7. eine Erklärung, daß der Bewerber oder die Bewerberin Deutscher oder Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist,

8. eine Erklärung des Bewerbers oder der Bewerberin, ob er oder sie vorbestraft oder ob gegen ihn oder sie ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist,

9. eine Erklärung des Bewerbers oder der Bewerberin, ob er oder sie in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt,

10. zwei Paßbilder aus neuester Zeit.

(3) Vor der endgültigen Entscheidung über die Bewerbung müssen der Einstellungsbehörde auf Anforderung

1. ein amtsärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand, das vor allem auch über das Seh-, Farbunterscheidungs- und Hörvermögen Auskunft gibt, und

2. ein ,,Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde"

vorgelegt werden, die zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein dürfen.

(4) Mit der Zulassung ist dem Bewerber oder der Bewerberin der Termin für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst mitzuteilen. Kommt der Bewerber oder die Bewerberin ohne triftigen Grund diesem Termin nicht nach, verliert die Zulassung ihre Gültigkeit.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 308; geändert durch Artikel 26 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 30 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

Aufgehoben durch VO vom 3. Juni 2009 (GV. NRW. S. 400), in Kraft getreten am 1. August 2009.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

SGV. NW. 20301.

Fn 4

SGV. NW. 20301.

Fn 5

§ 31 neu gefasst durch Artikel 26 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 6

§ 2 Abs. 2 geändert durch Artikel 30 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.