Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 3. Juni 2009 (GV. NRW. S. 400), in Kraft getreten am 1. August 2009.

 

§ 9
Arbeitsgemeinschaften

(1) Während der Ausbildung sollen Arbeitsgemeinschaften bei den Ausbildungsbehörden eingerichtet werden; der Referendar oder die Referendarin hat an der Arbeitsgemeinschaft teilzunehmen. Der Referendar oder die Referendarin ist der Arbeitsgemeinschaft einer anderen Ausbildungsbehörde zuzuweisen, wenn dies im Hinblick auf die Zahl der Referendare oder Referendarinnen und die örtlichen Gegebenheiten zweckmäßig ist.

(2) Der Leiter oder die Leiterin der Arbeitsgemeinschaft hat den Referendar oder die Referendarin vor allem mit den Verwaltungsaufgaben vertraut zu machen. Er oder sie leitet ihn oder sie an, praktische Fälle richtig zu lösen, die wesentlichen Fragen zu erkennen und Berichte und Entscheidungen zu entwerfen. Er oder sie soll die Kenntnisse des Referendars oder der Referendarin vertiefen, ihm oder ihr Anregungen für das Selbststudium sowie Gelegenheit zum freien Vortrag und zur Teilnahme an Besprechungen geben.

(3) Der Referendar oder die Referendarin ist zur Arbeitsgemeinschaft nicht einzuberufen, solange er oder sie an Ausbildungslehrgängen teilnimmt oder die häusliche Prüfungsarbeit anfertigt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 308; geändert durch Artikel 26 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 30 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

Aufgehoben durch VO vom 3. Juni 2009 (GV. NRW. S. 400), in Kraft getreten am 1. August 2009.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

SGV. NW. 20301.

Fn 4

SGV. NW. 20301.

Fn 5

§ 31 neu gefasst durch Artikel 26 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 6

§ 2 Abs. 2 geändert durch Artikel 30 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.