Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 3. Juni 2009 (GV. NRW. S. 400), in Kraft getreten am 1. August 2009.

 

§ 11
Beurteilung während der Ausbildung

(1) Jede Ausbildungsstelle beurteilt nach dem Muster der Anlage 2 den Referendar oder die Referendarin nach Abschluß des bei ihr abgeleisteten Abschnittes oder Teilabschnittes unter Angabe der Art und Dauer der Beschäftigung nach seinen oder ihren Fähigkeiten und Kenntnissen sowie nach seiner oder ihrer Leistung und Führung. Die Beurteilung muß erkennen lassen, ob das Ziel des Ausbildungsabschnittes erreicht ist. Besondere Fähigkeiten oder Mängel sind zu vermerken (Anlage 2).

(2) Erreicht die Ausbildungszeit bei einer Ausbildungsstelle nicht die Dauer von sechs Wochen, bestätigt die Ausbildungsstelle nur die Art und Dauer der Beschäftigung sowie die Erreichung des Zieles des Ausbildungsabschnittes. Die unter Absatz 1 geforderte Beurteilung entfällt hierbei.

(3) Die Ausbildungsbehörde gibt am Schluß der Ausbildung eine abschließende Beurteilung ab. Absatz 1 Satz 1 und 3 gilt entsprechend.

(4) Die Beurteilungen sind dem Referendar oder der Referendarin in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und mit ihm oder ihr zu besprechen. Die Eröffnung ist aktenkundig zu machen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 308; geändert durch Artikel 26 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 30 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

Aufgehoben durch VO vom 3. Juni 2009 (GV. NRW. S. 400), in Kraft getreten am 1. August 2009.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

SGV. NW. 20301.

Fn 4

SGV. NW. 20301.

Fn 5

§ 31 neu gefasst durch Artikel 26 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 6

§ 2 Abs. 2 geändert durch Artikel 30 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.