Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 3c (Fn 8)
Ermittlung zu den Vergabekriterien

(1) Bei der Vergabe der Ausbildungsplätze nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 des Forstdienstausbildungsgesetzes nach der Qualifikation sind die Gesamtnote und die Durchschnittsnote der Einzelnoten der Abschlussprüfung des gemäß § 2 Absatz 2 des Forstdienstausbildungsgesetzes für die Laufbahn geforderten Studiengangs maßgebend.

(2) Bei der Vergabe der Ausbildungsplätze nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 des Forstdienstausbildungsgesetzes ist Wartezeit die Zeit, die seit dem Einstellungstermin verstrichen ist, zu dem die Bewerberinnen und Bewerber wegen fehlender Ausbildungsplätze erstmalig nicht in den Vorbereitungsdienst eingestellt worden sind. Es wird die Wartezeit seit der ersten Bewerbung berücksichtigt, wenn sich die Bewerberinnen und Bewerber innerhalb der Bewerbungsfrist nach § 2 Absatz 1 zu jedem Einstellungstermin im Land Nordrhein-Westfalen um Zulassung beworben haben (ununterbrochene Bewerbung).

(3) Bei der Vergabe der Ausbildungsplätze nach § 3 Absatz 3 des Forstdienstausbildungsgesetzes liegt eine außergewöhnliche Härte vor, wenn die Ablehnung für die Bewerberinnen und Bewerber mit Nachteilen verbunden wäre, die bei Anlegung eines strengen Maßstabes über das Maß der mit der Ablehnung üblicherweise verbundenen Nachteile erheblich hinausgehen. Die Ablehnung ist in der Regel eine außergewöhnliche Härte

a) für Bewerberinnen und Bewerber, die Schwerbehinderte oder Schwerbehinderten im Sinne des Schwerbehindertengesetzes gleichgestellt sind,

b) für Bewerberinnen und Bewerber, die gegenüber einer ständig in ihrem Haushalt lebenden nicht erwerbsfähigen Person nach den gesetzlichen Bestimmungen allein unterhaltspflichtig sind und überwiegend Unterhalt gewähren, soweit durch die Nichtzulassung zum Vorbereitungsdienst die Erfüllung der Unterhaltspflicht ernstlich gefährdet erscheint.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 401; geändert durch VO. v. 17.12.1998 (GV. NRW. 1999 S. 40); Artikel 23 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 22 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005; Artikel 2 der VO vom 30. September 2008 (GV. NRW. S. 630), in Kraft getreten mit Wirkung vom 30. September 2008; Artikel 2 der VO vom 20. November 2012 (GV. NRW. S. 553), in Kraft getreten am 1. Dezember 2012; Verordnung vom 25. August 2014 (GV. NRW. S. 476), in Kraft getreten am 20. September 2014.

Fn 2

SGV. NW. 20301.

Fn 3

§ 22 (alt) geändert durch Artikel 23 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 4

§ 27 Abs. 1 Satz 2 (neu § 26) gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 5

GV. NW. ausgegeben am 16. Oktober 1996.

Fn 6

§§ 22 bis 25 aufgehoben, § 26 umbenannt in § 22 und zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. August 2014 (GV. NRW. S. 476), in Kraft getreten am 20. September 2014.

Fn 7

§§ 2, 3, 8 und 17 zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. August 2014 (GV. NRW. S. 476), in Kraft getreten am 20. September 2014.

Fn 8

§§ 3a, 3c, 4 und Anlage 1 geändert, § 5 Absatz 2 neu gefasst durch Verordnung vom 25. August 2014 (GV. NRW. S. 476), in Kraft getreten am 20. September 2014.