Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

12 / 26

§ 8 (Fn 7)
Prüfungsausschuß

(1) Der Prüfungsausschuß besteht aus:

- einer Beamtin oder einem Beamten des Höheren Forstdienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem,

- einer weiteren Beamtin oder einem weiteren Beamten des höheren Forstdienstes,

- einer Beamtin oder einem Beamten des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes,

- einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Forstdienstes und

- einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Forstdienstes aus dem Innendienst.

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie deren Vertreterinnen und Vertreter werden auf die Dauer von drei Jahren bestellt, die Wiederbestellung ist zulässig. Für die Prüfung im Walde und die mündliche Prüfung kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses Fachprüferinnen oder Fachprüfer bestellen. Der Prüfungsausschuß beschließt mit Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist ausgeschlossen.

(2) Der Prüfungsausschuß wird beim Landesbetrieb Wald und Holz gebildet. Er führt das kleine Landessiegel. Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich.

(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses führt die laufenden Geschäfte und bestimmt die Prüfungstermine. Zur Durchführung der Prüfung im Walde und der mündlichen Prüfung bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für jedes Prüfungsgebiet die Prüferinnen oder Prüfer. Sie oder er leitet die mündliche Prüfung und hat hierbei auf die Einhaltung gleicher Bewertungsmaßstäbe in den Prüfungsgebieten hinzuwirken.

(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und die Fachprüferinnen oder Fachprüfer sind bei ihren Prüfungsentscheidungen an Weisungen nicht gebunden. Alle von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mit der Vorbereitung und Durchführung der Prüfung beauftragten Personen sind zur Verschwiegenheit in allen die Prüfung betreffenden Angelegenheiten besonders verpflichtet.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 401; geändert durch VO. v. 17.12.1998 (GV. NRW. 1999 S. 40); Artikel 23 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 22 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005; Artikel 2 der VO vom 30. September 2008 (GV. NRW. S. 630), in Kraft getreten mit Wirkung vom 30. September 2008; Artikel 2 der VO vom 20. November 2012 (GV. NRW. S. 553), in Kraft getreten am 1. Dezember 2012; Verordnung vom 25. August 2014 (GV. NRW. S. 476), in Kraft getreten am 20. September 2014.

Fn 2

SGV. NW. 20301.

Fn 3

§ 22 (alt) geändert durch Artikel 23 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 4

§ 27 Abs. 1 Satz 2 (neu § 26) gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 5

GV. NW. ausgegeben am 16. Oktober 1996.

Fn 6

§§ 22 bis 25 aufgehoben, § 26 umbenannt in § 22 und zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. August 2014 (GV. NRW. S. 476), in Kraft getreten am 20. September 2014.

Fn 7

§§ 2, 3, 8 und 17 zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. August 2014 (GV. NRW. S. 476), in Kraft getreten am 20. September 2014.

Fn 8

§§ 3a, 3c, 4 und Anlage 1 geändert, § 5 Absatz 2 neu gefasst durch Verordnung vom 25. August 2014 (GV. NRW. S. 476), in Kraft getreten am 20. September 2014.