Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 12
Durchführung der schriftlichen Prüfung

(1) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind an drei möglichst aufeinanderfolgenden Tagen unter Aufsicht einer von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmten Aufsichtsperson anzufertigen. Die Anwärterinnen und Anwärter sind vor Beginn der Bearbeitungszeit auf die Folgen eines Täuschungsversuches oder eines Verstoßes gegen die Ordnung hinzuweisen.

(2) Die Aufgaben sind getrennt in versiegelten Umschlägen aufzubewahren. Unmittelbar vor der Bearbeitung einer Prüfungsaufgabe wird der Umschlag mit der betreffenden Aufgabe in Anwesenheit der Anwärterinnen und Anwärter von der aufsichtsführenden Person geöffnet.

(3) Spätestens mit Ablauf der Bearbeitungszeit hat die Anwärterin oder der Anwärter die Arbeit der Aufsichtsperson abzugeben. Beizufügen sind alle Entwürfe und Arbeitsbogen.

(4) Die Aufsichtsperson vermerkt auf jeder Arbeit den Zeitpunkt der Abgabe und die Kennzahl der Anwärterin oder des Anwärters. Es ist eine Sitzordnung mit Angabe der Kennzahlen und eine Niederschrift anzufertigen. Die abgegebenen Arbeiten, die Sitzordnung und die Niederschrift hat die Aufsichtsperson in einem Umschlag zu verschließen und diesen der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder einer von ihr oder ihm beauftragten Person zuzustellen. Die Liste der Kennzahlen ist bis zum Abschluß der Bewertung der schriftlichen Arbeiten bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder einer von ihr oder ihm bestimmten Person unter Verschluß zu halten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 401; geändert durch VO. v. 17.12.1998 (GV. NRW. 1999 S. 40); Artikel 23 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 22 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005; Artikel 2 der VO vom 30. September 2008 (GV. NRW. S. 630), in Kraft getreten mit Wirkung vom 30. September 2008; Artikel 2 der VO vom 20. November 2012 (GV. NRW. S. 553), in Kraft getreten am 1. Dezember 2012; Verordnung vom 25. August 2014 (GV. NRW. S. 476), in Kraft getreten am 20. September 2014.

Fn 2

SGV. NW. 20301.

Fn 3

§ 22 (alt) geändert durch Artikel 23 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 4

§ 27 Abs. 1 Satz 2 (neu § 26) gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 5

GV. NW. ausgegeben am 16. Oktober 1996.

Fn 6

§§ 22 bis 25 aufgehoben, § 26 umbenannt in § 22 und zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. August 2014 (GV. NRW. S. 476), in Kraft getreten am 20. September 2014.

Fn 7

§§ 2, 3, 8 und 17 zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. August 2014 (GV. NRW. S. 476), in Kraft getreten am 20. September 2014.

Fn 8

§§ 3a, 3c, 4 und Anlage 1 geändert, § 5 Absatz 2 neu gefasst durch Verordnung vom 25. August 2014 (GV. NRW. S. 476), in Kraft getreten am 20. September 2014.