Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 16
Noten, Gesamtergebnis

(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen dürfen nur wie folgt und unter Verwendung von vollen Punktzahlen bewertet werden:

sehr gut

=

15-14 Punkte

=

eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung;

gut

=

13-11 Punkte

=

eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;

befriedigend

=

10- 8 Punkte

=

eine im allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung;

ausreichend

=

7- 5 Punkte

=

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht;

mangelhaft

=

4- 2 Punkte

=

eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;

ungenügend

=

1- 0 Punkte

=

eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

(2) Bei der Ermittlung von Durchschnittsnoten und von Punktwerten aus den Punktzahlen ist der arithmetische Mittelwert auf zwei Dezimalstellen zu berechnen. Bei der Ermittlung der Abschlußnote ist das Ergebnis bis 0,50 der schlechteren und ab 0,51 der besseren Punktzahl zuzuordnen.

(3) Nach der mündlichen Prüfung stellt der Prüfungsausschuß das Gesamtergebnis (Abschlußnote) fest und gibt es der Anwärterin oder dem Anwärter bekannt.

(4) Bei der Feststellung werden die Leistungen in der schriftlichen Prüfung mit 40 von Hundert, die Leistungen in der Prüfung im Walde und in der mündlichen Prüfung mit je 30 von Hundert berücksichtigt.

(5) Ist das Gesamtergebnis der Prüfung ,,ausreichend" oder besser, so ist die Prüfung bestanden. Der errechnete Punktwert ist im Prüfungszeugnis hinter der jeweiligen Gesamtnote in einer Klammer zu vermerken.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 401; geändert durch VO. v. 17.12.1998 (GV. NRW. 1999 S. 40); Artikel 23 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 22 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005; Artikel 2 der VO vom 30. September 2008 (GV. NRW. S. 630), in Kraft getreten mit Wirkung vom 30. September 2008; Artikel 2 der VO vom 20. November 2012 (GV. NRW. S. 553), in Kraft getreten am 1. Dezember 2012; Verordnung vom 25. August 2014 (GV. NRW. S. 476), in Kraft getreten am 20. September 2014.

Fn 2

SGV. NW. 20301.

Fn 3

§ 22 (alt) geändert durch Artikel 23 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 4

§ 27 Abs. 1 Satz 2 (neu § 26) gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 5

GV. NW. ausgegeben am 16. Oktober 1996.

Fn 6

§§ 22 bis 25 aufgehoben, § 26 umbenannt in § 22 und zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. August 2014 (GV. NRW. S. 476), in Kraft getreten am 20. September 2014.

Fn 7

§§ 2, 3, 8 und 17 zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. August 2014 (GV. NRW. S. 476), in Kraft getreten am 20. September 2014.

Fn 8

§§ 3a, 3c, 4 und Anlage 1 geändert, § 5 Absatz 2 neu gefasst durch Verordnung vom 25. August 2014 (GV. NRW. S. 476), in Kraft getreten am 20. September 2014.