Historische SGV. NRW.

2 / 30

Außer Kraft getreten durch Fristablauf (31.12.2006).

 

§ 2
Bewerbungen

(1) Einstellungs- und Ausbildungsbehörde ist die Fachhochschule für Bibliotheks- und Dokumentationswesen in Köln. Sie nimmt diese Aufgabe gem. § 73 a Abs. 2 Fachhochschulgesetz als zusätzliche Aufgabe wahr.

(2) Bewerbungen sind an die Fachhochschule für Bibliotheks- und Dokumentationswesen zu richten. Sie müssen spätestens 4 Monate vor dem Einstellungstermin vorliegen.

(3) Der Bewerbung sind beizufügen:

1. ein lückenloser, eigenhändig geschriebener und unterschriebener Lebenslauf,

2. drei Paßbilder aus neuester Zeit,

3. Nachweis der Hochschulreife,

4. Nachweis gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3,

5. soweit vorhanden, Zeugnisse über berufliche Tätigkeiten und eine Liste der wissenschaftlichen Veröffentlichungen.

Die Unterlagen gemäß Nrn. 3 bis 5 sind in beglaubigter Abschrift oder Kopie einzureichen.

(4) Bei Bewerbern, die im öffentlichen Dienst stehen, kann auf die Vorlage der Unterlagen, die bereits in der Personalakte enthalten sind, verzichtet werden.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1985 S. 416; geändert durch Artikel 27 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 2030.

Fn3

§ 30 neu gefasst durch Artikel 27 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn4

GV. NW. ausgegeben am 10. Juni 1985.