Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten durch Fristablauf (31.12.2006).

 

§ 7
Dauer

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 2 Jahre; er umfaßt die Ausbildung und die Prüfung.

(2) Der Vorbereitungsdienst verlängert sich in dem Maße, in dem die Ausbildung gem. § 12 Abs. 3 und § 26 verlängert wird. Auf Antrag kann der Vorbereitungsdienst in besonderen Fällen (z. B. bei Beurlaubung, Krankheit oder sonstigen vom Bibliotheksreferendar nicht zu vertretenden Ausfallzeiten von mehr als einem Monat) verlängert werden.

(3) Ausbildungszeiten vor Berufung des Beamten in das Beamtenverhältnis auf Widerruf können auf Antrag bis zur Dauer von einem Monat auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden, soweit die Verzögerung der Ernennung nicht vom Bewerber zu vertreten ist.

(4) Zeiten einer beruflichen Tätigkeit auf den in § 11 Abs. 4 genannten Gebieten können bis zu insgesamt 6 Monaten auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1985 S. 416; geändert durch Artikel 27 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 2030.

Fn3

§ 30 neu gefasst durch Artikel 27 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn4

GV. NW. ausgegeben am 10. Juni 1985.