Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten durch Fristablauf (31.12.2006).

 

§ 9
Vorzeitige Entlassung

Ein Bibliotheksreferendar ist zu entlassen, wenn

a) er die Anforderungen in charakterlicher, geistiger oder körperlicher Hinsicht nicht erfüllt,

b) die Leistungen während des großen Praktikums (§ 11 Abs. 2) auch nach der Wiederholung schlechter als mit der Note ,,ausreichend" bewertet werden (§ 12 Abs. 3) oder

c) sonst ein wichtiger Grund in der Person des Bibliotheksreferendars vorliegt.

2. Ausbildung

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1985 S. 416; geändert durch Artikel 27 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 2030.

Fn3

§ 30 neu gefasst durch Artikel 27 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn4

GV. NW. ausgegeben am 10. Juni 1985.