Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten durch Fristablauf (31.12.2006).

 

§ 11
Praktische Ausbildungszeiten

(1) Ausbildungsleiter für die praktischen Ausbildungszeiten ist der Leiter der jeweiligen Ausbildungsbibliothek oder ein von ihm beauftragter Bediensteter. Ausbildungsbibliotheken sind die vom Minister für Wissenschaft und Forschung auf Vorschlag der Fachhochschule für Bibliotheks- und Dokumentationswesen anerkannten wissenschaftlichen und Öffentlichen Bibliotheken.

(2) Die praktischen Ausbildungszeiten umfassen ein großes Praktikum (10 Monate) und ein kleines Praktikum (2 Monate), die beide an Ausbildungsbibliotheken durchgeführt werden. Jeder Bibliotheksreferendar leistet nach seiner Wahl eines dieser Praktika an einer wissenschaftlichen Bibliothek, das andere an einer Öffentlichen Bibliothek ab. Zur Ausbildung für einzelne Sachgebiete können andere Bibliotheken oder zentrale Bibliothekseinrichtungen herangezogen werden.

(3) Während der praktischen Ausbildungszeiten soll der Bibliotheksreferendar die Bibliothek in ihren konkreten Aufgaben und Systemzusammenhängen sowie die Betriebsorganisation, die Methoden und Arbeitsverfahren kennenlernen. Dabei ist die praktische Mitarbeit durch begleitende Unterweisung zu ergänzen.

(4) Die praktische Ausbildung soll insbesondere folgende Gebiete umfassen:

- Organisation und Betrieb von Bibliotheken
(Verwaltung, Management und Personalführung, Bestandsaufbau und -erschließung, Benutzungs- und Beratungsdienst, Öffentlichkeitsarbeit),

- Bibliotheksbau, -einrichtungen und -technik,

- Automatisierte Datenverarbeitung,

- Medien
(Handschriften, Druckschriften und technische Medien),

- Informationsvermittlung.

(5) Der Ausbildungsleiter stellt im Einvernehmen mit der Fachhochschule für Bibliotheks- und Dokumentationswesen einen Ausbildungsplan auf, der Art und Dauer der Tätigkeit des Bibliotheksreferendars während der Ausbildung in den einzelnen Abteilungen der Bibliothek regelt. Eine Ausfertigung des Ausbildungsplanes ist dem Bibliotheksreferendar vor Beginn des Praktikums auszuhändigen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1985 S. 416; geändert durch Artikel 27 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 2030.

Fn3

§ 30 neu gefasst durch Artikel 27 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn4

GV. NW. ausgegeben am 10. Juni 1985.